12Ns107/15d•OGH 12Ns107/15d
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Oktober 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Wolfgang M***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall SMG, AZ 335 HR 138/14z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist von der Entscheidung über die Beschwerde des Wolfgang M***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rechtsmittelgericht vom 13. August 2015, AZ 32 Bs 166/15v, 32 Bs 193/15i, ausgeschlossen.
An Stelle der nunmehr als Vorsitzende einschreitenden Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat über die Beschwerde des Wolfgang M***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rechtsmittelgericht vom 13. August 2015, AZ 32 Bs 166/15v, 32 Bs 193/15i, zu befinden, mit dem Beschwerden des Genannten gegen Beschlüsse des Landegerichts für Strafsachen Wien vom 29. April und vom 15. Juni 2015 (ON 31 und 35 des Aktes AZ 335 HR 138/14z) nicht Folge wurde, mit denen ein Einspruch wegen Rechtsverletzung infolge verweigerter Akteneinsicht an einen Dritten und der Antrag des Genannten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abgewiesen worden waren.
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist Vorsitzender des zuständigen 11. Senats. An der obgenannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien hat die mit ihm in einem Angehörigenverhältnis iSd § 72 StGB stehende Senatspräsidentin Dr. Christine Schwab mitgewirkt.
Als deren Angehöriger (§ 72 StGB) ist Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Michael Schwab nach § 43 Abs 3 StPO von der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde ausgeschlossen.
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an Stelle der nunmehr als Vorsitzende einschreitenden Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel (§ 45 Abs 2 StPO).
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.