OGH 8Nc43/15p

8Nc43/15pSupreme CourtSep 29, 2015

Full text

OGH 8Nc43/15p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0080NC00043.15P.0929.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofrätin Dr. TarmannPrentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn sowie die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** AG, , vertreten durch Dr. Wolfgang Hirsch, Dr. Ursula Leissing, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen die beklagten Parteien 1. M und 2. D*****, letztere vertreten durch die EhrlichRogner Schlögl RechtanwaltsPartnerschaft in Wien, wegen 505.734,58 EUR sA, aufgrund der Befangenheitsanzeige des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** vom 23. September 2015, im Revisionsverfahren AZ *****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** ist als Vorsitzender des ***** Senats im Verfahren über die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei zu AZ ***** befangen.

Begründung

Begründung:

Die klagende Bank begehrt vom Erstbeklagten die Rückzahlung offener Kreditbeträge samt Zinsen. Gegen die Zweitbeklagte erging ein Teilurteil, das bereits rechtskräftig ist. Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Erstbeklagten dagegen nicht Folge und erklärte die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO für nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung erhob der Erstbeklagte außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof.

Für die Behandlung dieses Rechtsmittels ist nach den Bestimmungen der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der ***** Senat zuständig. Der Vorsitzende dieses Senats zeigte mit Note vom 23. September 2015 seine mögliche Befangenheit an und führte aus, seine Ehefrau sei an der angefochtenen Entscheidung als Vorsitzende des Berufungssenats beteiligt gewesen. Dieser Umstand könnte bei objektiver Betrachtungsweise seine Unbefangenheit bezweifeln lassen.

Dazu wurde erwogen:

Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtungsweise ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (8 Nc 30/15a). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der vom Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** in der Befangenheitsanzeige mitgeteilte Sachverhalt den Anschein seiner Befangenheit begründen, weil ein Verfahrensbeteiligter den Eindruck gewinnen könnte, seine Willensbildung als Senatsvorsitzender könnte durch die Verfahrensbeteiligung seiner Ehefrau als Vorsitzende des Berufungssenats beeinflusst worden sein.

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