2Ob145/15k•OGH 2Ob145/15k
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** S*****, vertreten durch Dr. Michael Langhofer, Rechtsanwalt in Neumarkt am Wallersee, gegen die beklagte Partei J***** S*****, vertreten durch Dr. Anton Waltl, Rechtsanwalt in Zell am See, wegen 197.272,07 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 13. Mai 2015, GZ 6 R 69/15g81, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Der Kläger verkennt, dass das im Verfahren 1 Cg 226/04h des Erstgerichts ergangene Urteil ausschließlich seine Verpflichtung aussprach, einen bestimmten Vertrag zu unterfertigen. Gegenstand des hier vorliegenden Verfahrens ist nun die Auslegung dieses Vertrags. Insofern zeigt die Revision wegen der Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage auf.
In Bezug auf seinen behaupteten Entlohnungsanspruch ist der Kläger wie schon in der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Ergebnisse des beim Erstgericht zu 13 Cg 29/11m geführten Verfahrens zu verweisen. Danach war Unentgeltlichkeit seiner Bemühungen vereinbart worden. Damit ist aber die in der Revision erörterte Auslegung von Bestimmungen, die dispositiven Charakter haben (8 Ob 545/76) und daher nur bei Fehlen einer Vereinbarung anzuwenden wären, im konkreten Fall unerheblich.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.