13Ns63/15s•OGH 13Ns63/15s
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Juli 2015 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Oberressl in der Strafsache gegen Biljana S***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, AZ 14 U 4/15p des Bezirksgerichts Fünfhaus über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Da die Angeklagte nach der Aktenlage unsteten Aufenthalts ist (siehe insbesondere ON 6), stellt ihr momentaner Wohnort keinen geeigneten Anknüpfungspunkt für die begehrte Änderung der örtlichen Zuständigkeit dar. Hinzu kommt, dass mit Blick auf die bislang leugnende Verantwortung der Angeklagten (ON 2 S 9, ON 3 S 15) die Vernehmung der in Wien und Umgebung wohnhaften (ON 2 S 11, ON 3 S 17 und 19) Zeugen vor dem erkennenden Gericht unumgänglich sein wird (§ 258 StPO), womit die angestrebte Delegierung mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden wäre.
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