6Ob115/15b•OGH 6Ob115/15b
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen M***** C*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Kindesmutter I***** C*****, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Susanne TichyScherlacher, Rechtsanwältin in Wien als Verfahrenshelferin, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. April 2015, GZ 43 R 185/15x53, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Rückziehung des Revisionsrekurses dient zur Kenntnis.
Begründung:
Die Revisionsrekurswerberin hat ihren außerordentlichen Revisionsrekurs zurückgezogen. Die Zurückziehung des Revisionsrekurses ist bis zur Entscheidung über diesen zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RISJustiz RS0110466).
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.