10ObS73/15f•OGH 10ObS73/15f
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Angelika Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch MMag. Dr. Clemens Schindler, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, FriedrichHillegeistStraße 1, 1021 Wien, wegen Invaliditätspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Mai 2015, GZ 10 Rs 47/15b46, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Der Revisionswerber macht geltend, dass sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht zu vertreten hätten. Abgesehen davon, dass diesbezüglich eine (mögliche) Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens behauptet wird, hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (RISJustiz RS0084975, RS0085134) darauf hingewiesen, dass im Fall eines Antrags auf Weitergewährung einer befristeten Invaliditätspension kein Vergleich mit den Verhältnissen zum ursprünglichen Gewährungszeitpunkt anzustellen ist. Diese Rechtsansicht zieht der Revisionswerber auch nicht in Zweifel, weist aber darauf hin, dass er anzuleiten gewesen wäre, auch ältere Befunde und Gutachten vorzulegen. Damit wird allerdings die nicht revisible Frage der Gewinnung der Tatsachen angesprochen; diesbezüglich hat das Berufungsgericht eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens verneint.
Da der Kläger nach den Feststellungen zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht invalid war, erübrigen sich Ausführungen dazu, welche Voraussetzungen und rechtliche Folgen eine über sechs Monate hinausgehende Invalidität gehabt hätte.
Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.
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