OGH 1Nc38/15a

1Nc38/15aSupreme CourtJul 21, 2015

Full text

OGH 1Nc38/15a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0010NC00038.15A.0721.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 30 Nc 13/15s anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers G***** S*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller, der nach seinen Behauptungen im Jahr 2011 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden war, beantragte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage erkennbar gegen den Bund. 2014 sei vom Landesgericht für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht „sowie OLG Wien“ die weitere Anhaltung im Maßnahmenvollzug beschlossen worden. Die Einschränkungen in der Kommunikation mit seinem sozialen Umfeld, die Beschränkungen seiner „Ankaufsmöglichkeiten“, die in Freiheit nicht übliche niedrige Entlohnung und die nicht freiheitsorientierte Anhaltung in der Justizanstalt während des Maßnahmenvollzugs seien „nicht begründet“. Ihm werde weder ein Vollzugsplan vorgelegt, noch eine realistische Entlassungsperspektive geboten. Die unregelmäßig stattfindenden Vollzugslockerungsbesprechungen seien nicht transparent und die Begründungen der Nichtgewährung nicht nachvollziehbar. Diese Art des Maßnahmenvollzugs widerspreche der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und den im Anschluss daran formulierten Grundsätzen in einer Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichts über die Rechte von Menschen mit Behinderung.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluss vom 29. 5. 2015 ab. Dagegen erhob der Antragsteller Rekurs an das Oberlandesgericht Wien. Dieses legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur allfälligen Delegierung gemäß § 12 Abs 1 StEG iVm § 9 Abs 4 AHG vor.

Nach § 9 Abs 4 AHG ist vom übergeordneten Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Dem Vorbringen des Antragstellers im Verfahren erster Instanz lässt sich kein Hinweis auf eine für die behaupteten Mängel im Maßnahmenvollzug kausale Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien entnehmen. Auch der im Übrigen erst im Rekurs erfolgte Hinweis, dass das „zuständige Rechtsmittelgericht“ zur Anrufung des Verfassungsgerichtshofs verpflichtet gewesen wäre, legt nicht näher dar, aufgrund welchen Rechtsmittels gegen welche Entscheidung des Vollzugsgerichts über welchen Antrag das Oberlandesgericht Wien im Rahmen des Maßnahmenvollzugs eine unrichtige Entscheidung gefällt haben soll, und ist damit nicht ausreichend, um daraus schließen zu können, dass der Antragsteller auch eine Entscheidung dieses Gerichts als Grundlage für seine Amtshaftungsansprüche heranzieht. Zwar sind im Maßnahmenvollzug ergangene Entscheidungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht beim Oberlandesgericht Wien zu bekämpfen (vgl § 16a Abs 1 Z 1 StVG), jedoch sagt diese Rechtsmittelmöglichkeit noch nichts darüber aus, ob der Antragsteller tatsächlich aus einer bestimmten Entscheidung dieses Oberlandesgerichts Amtshaftungsansprüche ableitet. Auch wenn im Verhältnis zu unvertretenen Parteien, die zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen aufgrund angeblich unrichtiger Gerichtsentscheidungen einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einbringen, kein extremer Formalismus angebracht ist, müssen sich doch die Voraussetzungen für eine Delegierung nach (§ 12 Abs 1 StEG iVm) § 9 Abs 4 AHG dem Vorbringen der Partei annähernd konkret entnehmen lassen. Bleibt jedoch wie im vorliegenden Fall völlig offen, ob nach Ansicht des Antragstellers eine (unrichtige) Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien zum Eintritt des behaupteten Schadens beigetragen hat, sind die Voraussetzungen für eine Delegierung der Rechtssache an ein anderes Oberlandesgericht zur Entscheidung über den Rekurs des Antragstellers nicht erfüllt.

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