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13Ns52/15y•OGH 13Ns52/15y
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juli 2015 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Dr. Brenner als weitere Richter in der Maßnahmenvollzugssache des Kareem Hasan K***** nach bedingter Entlassung aus der vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB, AZ 3 BE 84/15y des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anregung des Landesgerichts für Strafsachen Graz auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und auf Zuweisung der Maßnahmenvollzugssache an das Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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