OGH 1Nc35/15k

1Nc35/15kSupreme CourtJul 14, 2015

Full text

OGH 1Nc35/15k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0010NC00035.15K.0714.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Nc 7/15d anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers E***** Z*****, T*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage, wobei er sich nach Verbesserung seiner Eingabe soweit hier relevant erkennbar auf das Fehlverhalten eines namentlich genannten Richters des Landesgerichts Linz beruft. Im Übrigen enthält sein Antrag umfangreiche, zum Teil schwer verständliche Ausführungen zu verschiedenen gerichtlichen Verfahren und außergerichtlichen Vorgängen, wobei der Antragsteller ohne nähere Konkretisierung an einer Stelle anmerkt, der von ihm genannte Richter des Landesgerichts Linz habe seinen Einfluss beim Oberlandesgericht Linz durchgesetzt.

Das angerufene Landesgericht Linz legte die Akten nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens dem Oberlandesgericht Linz gemäß § 9 Abs 4 AHG mit der Begründung vor, der Antragsteller leite seine Ansprüche aus behaupteten Fehlverhalten von Organen des Landesgerichts Linz ab. Das Oberlandesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Bestimmung eines außerhalb von dessen Sprengel gelegenen Erstgerichts vor.

Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung eines Landes oder Oberlandesgerichts abgeleitet wird (Schragel, AHG³ Rz 255, 257). Diese Bestimmung soll vermeiden, dass auch nur der Anschein der

Befangenheit von Richtern entstehen kann, wenn der Anspruch aus der Verfügung des Präsidenten eines Landesgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG liegt daher nur vor, wenn Richter eines Gerichtshofs über Amtshaftungsansprüche zu erkennen hätten, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs oder auch des im Instanzenzug übergeordneten Gerichtshofs zum Gegenstand haben (vgl RISJustiz RS0056449; Schragel, AHG² Rz 261).

Die Voraussetzungen für eine Delegierung des Verfahrens AZ 31 Nc 7/15d des Landesgerichts Linz an ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz liegen nicht vor.

Der Antragsteller erwähnt das Oberlandesgericht Linz nur einmal, und zwar im oben wieder gegebenen Zusammenhang. Daraus kann aber allenfalls abgeleitet werden, dass das Oberlandesgericht Linz als Rechtsmittelgericht eingeschritten ist. Diese Behauptung bietet aber keine Anhaltspunkte dafür, inwieweit eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz unrichtig bzw schadenskausal gewesen sein könnte, oder dass der Verfahrenshilfewerber überhaupt Ansprüche aus dem Einschreiten dieses Gerichts im Zuge eines Rechtsmittelverfahrens geltend machen will. Damit ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG funktionell unzuständig, weswegen der Akt dem Oberlandesgericht Linz zurückzustellen ist.

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