12Os70/15h•OGH 12Os70/15h
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juli 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Leisser als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michael H***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. Jänner 2015, GZ 42 Hv 85/14x36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael H***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 19. Juni 2014 in W***** mit der am 31. Dezember 2002 geborenen Amelie Z***** eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, indem er sie unter einer Decke beginnend am Unter und Oberschenkel bis zum Schambein streichelte und sie verbunden mit Penetrationsvorsatz mit einem Finger an den Schamlippen berührte.
Dagegen richten sich die unausgeführt gebliebene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft und die aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
Die Anklagebehörde hat gegen das Urteil rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 38), aber lediglich das Rechtsmittel der Berufung ausgeführt (ON 42).
Da auch bei der Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurden, war die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 Abs 1 letzter Satz, 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1 StPO).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Michael H*****:
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet mit weitwendigem Vorbringen, die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer die Schamlippen der Unmündigen mit Penetrationsvorsatz berührt hat (US 4), fänden in den Beweisergebnissen „keine (mit der verfassungsgesetzlich gebotenen Unschuldsvermutung vertretbar vereinbare) Deckung“, sondern seien das „Ergebnis reiner Spekulation, von Vermutungen zu Lasten des Angeklagten“. Damit wendet sie sich bloß mit eigenen Beweiswerterwägungen, teils unter Bezugnahme auf isoliert betrachtete Verfahrensergebnisse, teils auf spekulativer Grundlage, ausschließlich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Von einer Willkür (vgl Ratz, WKStPO § 281 Rz 444) kann angesichts der erstgerichtlichen Ableitung der objektiven und der auch auf die Verantwortung des Angeklagten gestützten (US 8 erster Absatz) subjektiven Tatseite aus den eingehend dargestellten Angaben des Tatopfers sowohl vor der Polizei als auch in der kontradiktorischen Vernehmung in Zusammenschau mit der von diesem am eigenen Körper erfolgten Demonstration der Berührung und aus den Angaben der Zeugin Katja Ze***** über ein mit dem Opfer geführtes Gespräch betreffend den urteilsgegenständlichen Vorfall (US 6 ff) keine Rede sein.
Warum der einverständliche Vortrag (§ 252 Abs 2a StPO) des das Protokoll der polizeilichen Videobefragung des Opfers enthaltenden Amtsvermerks des Landeskriminalamts Wien vom 30. Juli 2014 (ON 5 S 27 ff; ON 35 S 3) einen formalen Begründungsmangel iSd Z 5 des § 281 Abs 1 StPO begründen sollte, erklärt die Beschwerde nicht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Die Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten kommt demgemäß dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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