Bsw42219/07•AUSL EGMR Bsw42219/07
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Gherghina gg. Rumänien, Zulässigkeitsentscheidung vom 9.7.2015, Bsw. 42219/07.
Art. 8 EMRK, Art. 14 EMRK, Art. 35 Abs. 1 EMRK - Rechtsbehelfe gegen fehlende Barrierefreiheit an Uni.
Unzulässigkeit der Beschwerde (mehrheitlich).
Begründung:
Sachverhalt:
Der 1982 geborene Bf. erlitt 2001 bei einem Unfall Wirbelsäulenverletzungen, die zu schweren Einschränkungen der Beweglichkeit der unteren Gliedmaßen führten. Nach dem Unfall war er einige Monate lang auf einen Rollstuhl angewiesen. Durch Rehabilitationsmaßnahmen besserte sich sein körperlicher Zustand, sodass er sich auf ebenen Flächen ohne Rollstuhl fortbewegen kann, wenn er entweder von anderen Personen gestützt wird oder sich an Handläufen festhält.
Zur Zeit des Unfalls studierte der Bf. an der privaten Constantin Brâncoveanu Universität in Pitesti. Die meisten Lehrveranstaltungen fanden in einem Gebäude statt, das für Personen mit eingeschränkter Mobilität nicht zugänglich war, weil eine lange Treppe zum Eingang führte und es keinen Lift in die oberen Stockwerke gab. Der Dekan gestattete dem Bf., Prüfungen zuhause abzulegen und befreite ihn von der Anwesenheitspflicht in Vorlesungen und Seminaren. Am Ende des Studienjahrs 2006/07 wurde diese Erlaubnis widerrufen und dem Bf. stattdessen angeboten, sein Studium im Rahmen eines Fernstudienprogramms fortzusetzen. Der Bf. nahm dieses Angebot an, bestand jedoch in den folgenden beiden Studienjahren nur wenige Prüfungen. Daraufhin wurde er im September 2008 vom Studium ausgeschlossen.
Im September 2010 inskribierte der Bf. an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Umweltuniversität. Nach seinen Angaben war das Gebäude für Personen mit eingeschränkter Mobilität nur schwer zugänglich, zudem gab es keine geeigneten Toiletten. Da er sich durch diese Bedingungen herabgesetzt fühlte, beendete er sein Studium bald wieder.
2011 begann der Bf. ein Studium an der staatlichen Universität von Pitesti. Auch hier fanden die meisten Lehrveranstaltungen in für ihn nicht oder nur erschwert zugänglichen Räumlichkeiten statt. Mit Ende des Studienjahrs 2011/12 wurde er vom Studium ausgeschlossen, da er nicht genügend Kurse absolviert hatte.
Nach Angaben des Bf. waren die für Beschwerden behinderter Personen zuständigen Gerichte und Behörden – insbesondere das Gebäude des Gerichts erster Instanz Pitesti – selbst nicht barrierefrei zugänglich.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens) in Verbindung mit Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).
Zur Erschöpfung des Instanzenzugs
(61) Die Regierung behauptete, der Bf. habe keinen Gebrauch von den ihm nach innerstaatlichem Recht zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen gemacht. [...]
(70) Nach dem Vorbringen des Bf. wäre [...] in erster Linie ein ausreichend rascher Rechtsbehelf erforderlich gewesen, mit dem die Universitäten dazu gezwungen werden hätten können, dringende Maßnahmen zu beschließen und umzusetzen, um seine sofortige Integration in den Bildungsprozess sicherzustellen. Die Regierung habe jedoch nicht gezeigt, dass im innerstaatlichen Recht ein solcher Rechtsbehelf mit ausreichenden Erfolgsaussichten bestanden hätte.
Art der Rechtsbehelfe, die dem Bf. zur Verfügung stehen hätten sollen
(90) Die vom Bf. im vorliegenden Fall aufgeworfenen Beschwerden beziehen sich in erster Linie auf die fehlende Möglichkeit, seine akademischen Studien unter denselben Bedingungen wie andere Studierende zu betreiben, weil es in den Gebäuden, in denen die Hörsäle lagen, an geeigneten, seinen motorischen Einschränkungen angepassten Räumlichkeiten fehlte.
(91) Damit die im vorliegenden Fall genannten Rechtsbehelfe als »wirksam« iSv. Art. 35 Abs. 1 EMRK angesehen werden können, müssen sie in erster Linie geeignet gewesen sein, den behaupteten Verletzungen vorzubeugen oder sie rasch zu beenden, und zweitrangig, angemessene Wiedergutmachung für jede bereits erfolgte Verletzung zu bieten. [...]
(92) Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der Bf. in erster Linie in der Lage sein musste, einen Rechtsbehelf zu ergreifen, der geeignet war, zum raschen Treffen von Entscheidungen zu führen, die von den betroffenen Universitäten verlangten, eine passende Ausstattung für Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit zu installieren oder angemessene Vorkehrungen zu treffen, um ihm die Fortsetzung seiner Studien zu ermöglichen. Als sekundäre Überlegung musste er vernünftige Aussichten haben, Entschädigung für jeden materiellen oder immateriellen Schaden zu erhalten, den er dadurch erlitten haben könnte, seine Universitätsstudien nicht unter den gleichen Bedingungen betreiben zu können wie andere Studierende.
Die unterschiedlichen von der Regierung genannten Rechtsbehelfe
Gerichtliche Verfügung
(94) Die Regierung brachte vor, der Bf. hätte in einem Zivilverfahren eine gerichtliche Anordnung der Errichtung von Zugangsrampen und seinen Bedürfnissen angepassten Ausstattungen durch die betroffenen Universitäten erlangen können. [...]
(95) Der GH bemerkt, dass der belangte Staat seit 1999 einen speziellen rechtlichen Rahmen erlassen hat, der von verschiedenen öffentlichen Einrichtungen verlangt, ihre Räumlichkeiten für Personen mit Behinderungen zugänglich zu machen. Die davon erfassten Institutionen wurden sukzessive erweitert und seit 2004 müssen alle Erbringer öffentlicher Dienstleistungen sowohl des öffentlichen als auch des privaten Sektors ihre Räumlichkeiten für behinderte Personen zugänglich machen. Neben dieser besonderen Gesetzgebung enthält das nationale Recht – im Zivilgesetzbuch – allgemeine Bestimmungen, die einen Gläubiger berechtigen, die Durchführung einer Verpflichtung zu einer bestimmten Handlung zu fordern und widrigenfalls Schadenersatz zugesprochen zu bekommen. [...]
(96) Der GH schließt daraus, dass die allgemeinen Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs in Verbindung mit den besonderen Bestimmungen [...] betreffend die Verpflichtungen der verschiedenen öffentlichen und privaten Institutionen eine ausreichend bestimmte und vorhersehbare rechtliche Grundlage für die Prüfung einer auf die Beseitigung von Versäumnissen hinsichtlich der Zugänglichkeit gerichteten Klage dargestellt hätten.
(97) Das innerstaatliche Recht enthält auch verfahrensrechtliche Vorschriften, die ein Gericht ermächtigen, in Eilverfahren vorläufige Maßnahmen anzuordnen [...]. Ein auf dieser Grundlage gestellter Antrag hätte dem Bf. daher in Hinblick auf seine Beschwerden im vorliegenden Fall rasche Abhilfe schaffen können.
(98) Der GH bemerkt schließlich, dass die von der Regierung vorgelegten Beispiele innerstaatlicher Praxis [...] zeigen, dass der von ihr genannte Rechtsbehelf angemessene Aussichten auf Erfolg hatte. [...]
(100) Auch wenn sich die meisten der von der Regierung vorgelegten Beispiele erst nach der vorliegenden Beschwerde ereigneten, hat die Regierung nach Ansicht des GH ausreichend nachgewiesen, dass der Rechtsbehelf, dessen Nichterschöpfung sie dem Bf. vorwirft, nicht unberücksichtigt gelassen werden kann, weil er nicht verfügbar oder unwirksam gewesen wäre.
Im Gegensatz zum Bf., der vorbrachte, der Mangel an verfügbaren Beispielen zeige das Fehlen von Vorhersehbarkeit und Klarheit im innerstaatlichen Recht, kann das Fehlen einer gefestigten innerstaatlichen Rechtsprechung, die der vorliegenden Beschwerde vorgegangen wäre, durch die Tatsache erklärt werden, dass der von der Regierung genannte Rechtsbehelf – der kein neuer oder spezieller Rechtsbehelf war – selten verwendet wurde, was wenig überraschend ist, weil es sich um ein vergleichsweise junges Gebiet des innerstaatlichen Rechts handelt, das sich entsprechend dem Trend in Richtung eines erhöhten Schutzes der Rechte behinderter Personen im internationalen Recht und der internationalen Praxis [...] entwickelt hat.
(101) [...] Wenn der Bf. Zweifel über die Möglichkeit der Erlangung einer gerichtlichen Anordnung hatte, wäre es an ihm gelegen, diese Zweifel durch einen Antrag an die innerstaatlichen Gerichte zu zerstreuen.
(102) Tatsache ist allerdings, dass es der Bf. verabsäumte, bei den Zivilgerichten einen Antrag auf eine Anordnung zu stellen, mit der die betroffenen Universitäten zur Installierung einer Zugangsrampe oder anderer an seine Bedürfnisse angepasster Ausstattungen verpflichtet worden wären. Der GH kann keine anderen Umstände erkennen, die ihn davon befreien hätten können, von diesem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen.
Schadenersatzklage
(104) Die Regierung argumentierte, der Bf. hätte eine Schadenersatzklage bei den Zivilgerichten erheben sollen [...]. Der Bf. hält dem entgegen, dass dieser Rechtsbehelf keine ausreichenden Erfolgschancen gehabt hätte [...].
(106) [...] Durch die Anrufung der zuständigen Gerichte hätte der Bf. eine Gelegenheit für die Entwicklung innerstaatlicher Rechtsprechung über diesen Gegenstand geschaffen, wovon potentiell auch andere in einer ähnlichen oder vergleichbaren Situation profitieren hätten können. Der GH gelangt daher zum Schluss, dass die Gründe, die der Bf. vorbrachte, um das Absehen von einer Schadenersatzklage zu rechtfertigen, nicht überzeugend sind.
Rechtsbehelfe gegen den Ausschluss von der Universität
(107) Obwohl er wiederholt von den Universitäten, an denen er inskribiert war, ausgeschlossen wurde, bekämpfte der Bf. nie die betreffenden Entscheidungen der Universitätsverwaltungen [...]. Die gefestigte Praxis der innerstaatlichen Gerichte zur damaligen Zeit deutet jedoch darauf hin, dass eine Entscheidung einer Universität, einen Studenten auszuschließen, [...] bei den Verwaltungsgerichten angefochten werden konnte und diese ermächtigt waren, sie gegebenenfalls aufzuheben.
(108) Der Bf. machte von dieser ihm vom innerstaatlichen Recht eingeräumten Möglichkeit keinen Gebrauch. Angesichts dessen, dass er zumindest in zwei Fällen ausgeschlossen worden war, weil er nicht die erforderlichen Scheine erworben hatte, um ein Studienjahr abzuschließen, hätte er bei diesen Gelegenheiten vorbringen können, dieses Versäumnis wäre hauptsächlich auf die Tatsache zurückzuführen, dass es die betroffenen Universitäten entgegen ihren gesetzlichen Verpflichtungen verabsäumt hatten, ihm Zugang zu ihren Gebäuden und Angeboten zu verschaffen [...]. Der Bf. hätte damit die Aufhebung der Entscheidungen, mit denen er ausgeschlossen worden war, und seine Wiederaufnahme an der Universität [...] erreichen können.
(109) Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falls erachtet der GH diesen Rechtsbehelf als wirksam iSv. Art. 35 Abs. 1 EMRK.
(110) In jedem Fall ist anzuerkennen, dass die Constantin Brâncoveanu Universität in Pitesti dem Bf. zwischen 2001 und 2008 gestattete, von verschiedenen ad hoc ergriffenen Maßnahmen zu profitieren, mit denen die Universitätsverwaltung die Schwierigkeiten zu überwinden versuchte, mit denen er konfrontiert war, bis der Einbau von Zugangsrampen und anderen speziellen Ausstattungen fertiggestellt wäre. Er bestritt diese Maßnahmen weder als sie gesetzt wurden noch später, als er zur Ansicht gelangte, dass sie seinen Bedürfnissen nicht entsprachen.
(111) Daher erachtet der GH die Gründe, die vom Bf. vorgebracht wurden um zu rechtfertigen, dass er die Entscheidungen, ihn von der Universität auszuschließen, nicht anfocht, als nicht überzeugend.
Sonstige Faktoren, die geeignet waren, den Bf. von der Verpflichtung zur Erschöpfung der Rechtsbehelfe zu befreien
(113) Der GH stellt fest, dass zur Zeit der erfolglosen Versuche des Bf., eine höhere Bildung zu absolvieren, die Gebäude, in denen das Gericht erster Instanz Pitesti sowie das Berufungsgericht untergebracht waren, selbst nicht den Bedürfnissen von Personen mit Behinderungen angepasst waren. Diese Umstände können jedoch den Bf. nicht daran gehindert haben, die Gerichte schriftlich oder durch einen Vertreter [...] anzurufen. Genau das tat er bei anderen Gelegenheiten [...]. Der GH kommt daher zum Schluss, dass die Unzugänglichkeit der Gerichtsgebäude kein unüberwindbares Hindernis darstellte, das den Bf. am Gebrauch all der ihm offen stehenden Rechtsbehelfe hinderte.
(114) Zuletzt brachte der Bf. vor, es wäre unsachlich und unpraktisch, von Einzelpersonen zu erwarten, langwierige und teure Verfahren gegen die zahlreichen Anbieter öffentlicher Dienstleistungen anzustrengen, weil das Gesetz keine Fristen für den Abschluss von Arbeiten zur Sicherstellung der Zugänglichkeit von öffentlichen Gebäuden enthalte und weil eine große Zahl von Akteuren beteiligt wäre. Der GH betont in diesem Zusammenhang einmal mehr, dass es ein grundlegendes Prinzip ist, dass der Schutzmechanismus der EMRK subsidiär ist zu den nationalen Menschenrechtsschutzsystemen. Dies gilt insbesondere in Hinblick auf Ansprüche, die sich wie im vorliegenden Fall auf Angelegenheiten der Wirtschafts- und Sozialpolitik beziehen, die öffentliche Ausgaben nach sich ziehen. Die Staaten haben beschränkte Ressourcen und die nationalen Behörden sind grundsätzlich besser in der Lage als ein internationales Gericht, unter Berücksichtigung der lokalen Bedürfnisse und Bedingungen zu entscheiden, wie diese verteilt werden sollen.
Schlussfolgerung
(115) Der GH findet somit keine Gründe dafür, die Anwendbarkeit von Art. 35 Abs. 1 EMRK auszuschließen. [...] Die Einrede der Regierung betreffend die Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe muss daher aufrechterhalten werden.
(116) Daraus folgt, dass die Beschwerde als unzulässig [...] zurückzuweisen ist (mehrheitlich).
Vom GH zitierte Judikatur:
Akdivar u.a./TR v. 16.9.1996 (GK)
Leyla Sahin/TR v. 10.11.2005 (GK) = NL 2005, 285 = EuGRZ 2006, 28 = ÖJZ 2006, 424
Vuckovic u.a./SRB v. 25.3.2014 (GK) = NL 2014, 155
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 9.7.2015, Bsw. 42219/07, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2015, 453) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/15_5/Gherghina.pdf
Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.