OGH 13Os52/15v

13Os52/15vSupreme CourtJun 30, 2015

Regest

Strafrecht

Full text

OGH 13Os52/15v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0130OS00052.15V.0630.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Leisser als Schriftführerin in der Strafsache gegen Shervan M***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 27. Jänner 2015, GZ 22 Hv 6/14v58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Shervan M***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2004/15 schuldig erkannt.

Danach hat er am 22. April 2013 in L***** Claudia A***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie an den Händen festhielt, mit seinem Körper niederdrückte und einen Finger sowie seinen Penis in ihre Scheide einführte.

Die dagegen aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Entgegen der Mängelrüge (Z 5) liegt die eingewendete Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) nicht vor:

Die insoweit relevierte Passage aus dem gerichtsmedizinischen Gutachten (ON 57 S 59 iVm ON 6 S 17) wird keineswegs unrichtig, sondern nahezu wortgleich wiedergegeben (US 9).

Auch die Behauptung, das Erstgericht referiere eine Videoaufzeichnung zum Tatgeschehen dahin, dass darin eine Gewaltausübung des Beschwerdeführers gegenüber Claudia A***** sowie der Umstand ersichtlich sei, dass sich diese seinem Festhaltegriff entzogen habe, trifft nicht zu. Nach dem Dafürhalten der Tatrichter ist aus der Videoaufzeichnung vielmehr (bloß) ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auf Claudia A***** Körper saß, mit seinen Händen „gestikulierte“ und auf sie „einwirkte“, wodurch der „Eindruck“ entstehe, dass „sie ihn abzuwehren versuchte und er danach trachtete, sie immer wieder zu fixieren“ (US 7). Zudem sei erkennbar, dass Claudia A*****, „als sie sich offensichtlich“ seinem Festhaltegriff entziehen konnte, von der Couch „aufsprang“ (US 7 f).

Der Tatsachenrüge (Z 5a) zuwider weckt der im Übrigen vom Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) ausdrücklich berücksichtigte (US 9) Ambulanzbefund (ON 57 S 57 f iVm ON 6 S 15 und ON 7 S 7), wonach Claudia A***** kurz nach der Tat keine äußerlichen Verletzungen aufwies, keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen.

Mit Spekulationen über eine allfällige Alkoholisierung des Beschwerdeführers und darauf basierend eine mögliche Einschränkung seiner Aktionsfähigkeiten lässt die Beschwerde den unter dem Aspekt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes erforderlichen Aktenbezug vermissen.

Engerer Tatort war nach den Urteilsfeststellungen eine im schwach beleuchteten Teil eines Lokals, abseits der Überwachungskameras gelegene Couch (US 3), aus welchem Grund auf den zur Tatzeit angefertigten Videoaufzeichnungen der Körper der Claudia A***** nicht zu sehen ist (US 7). Hievon ausgehend werden auch durch den Hinweis, dass die konstatierten geschlechtlichen Handlungen auf diesen Videoaufzeichnungen nicht erkennbar seien, keine erheblichen Bedenken im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5a StPO geweckt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.