Bsw41269/08•AUSL EGMR Bsw41269/08
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Schmid-Laffer gg. die Schweiz, Urteil vom 16.6.2015, Bsw. 41269/08.
Art. 6 Abs. 1 EMRK - Keine Belehrung über Recht zu schweigen bei polizeilicher Vernehmung als bloße Auskunftsperson.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Im Herbst 2000 begann die Bf. eine Liebesbeziehung mit M. S. Sie befand sich zu diesem Zeitpunkt in einem Scheidungsverfahren mit O. S., mit dem sie sich auch um das Sorgerecht für ihre zwei Kinder stritt.
Am 18.1.2001 bemerkte O. S. während der Fahrt, dass zwei Räder seines Autos losgelöst worden waren. Am 19.1.2001 brachte er eine Anzeige gegen die Bf. und M. S. ein, da er der Ansicht war, dass diese versucht hätten, ihn zu ermorden. Das Verfahren wurde mangels Beweisen vorläufig eingestellt.
Am 31.7.2001 wurde O. S. von M. S. mit einem Messer attackiert. Letzterer wurde sofort von der Polizei festgenommen und verhört und erklärte dabei, aus eigenem Antrieb gehandelt zu haben.
Die Polizei vernahm am 1.8.2001 die Bf. als Auskunftsperson. Sie wurde aufgefordert, den Ablauf des 31.7.2001 zu schildern. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass M. S. sich allein mit O. S. getroffen habe, um über die Kinder zu sprechen, und sie aber ansonsten nicht genau gewusst hätte, was er vorhatte, auch wenn er sich seltsam verhalten habe. Sie habe allerdings geholfen, das Treffen mit O. S. zu inszenieren und sei einverstanden gewesen, dass M. S. allein mit ihrem Gatten redete, da sie mit Letzterem keine gute Gesprächsbasis hätte. Danach fragte der Polizist: »Haben Sie bereits zuvor darüber gesprochen, das Problem O. S. mit Gewalt aus der Welt zu schaffen?« Die Bf. antwortete darauf, man habe sich ab und an scherzhaft darüber unterhalten. Nach der Befragung wurde die Bf. wieder entlassen.
Am 23.8.2001 wurde sie von der Polizei festgenommen und kam am selben Tag in Untersuchungshaft. Sie wurde am 24.8.2001 erneut befragt und gestand schließlich, dass sie M. S. dazu angestiftet habe, ihren Gatten umzubringen. Sie bestätigte dieses Geständnis bei den folgenden Vernehmungen am 26. und 31.8.2001. Danach leugnete sie jede Beteiligung an den beiden Mordversuchen gegenüber ihrem Gatten.
Das BG Baden verurteilte die Bf. am 26.2.2004 zu siebeneinhalb Jahren Gefängnis, da sie sich aktiv an der Sabotage am Auto von O. S. beteiligt und M. S. zum zweiten Mordversuch angestiftet habe. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte diese Entscheidung am 26.4.2005. Das Bundesgericht hob das Urteil am 8.5.2006 auf, da die Bf. am 24., 26. und 31.8. bzw. am 12.9.2001 Geständnisse abgelegt hätte, ohne zuvor auf ihr Recht zu schweigen aufmerksam gemacht worden zu sein.
Am 6.6.2007 verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau die Bf. zu sieben Jahren Haft. Es verwies darauf, dass die Geständnisse der Bf. zwischen 24.8. und 12.9.2001 nicht berücksichtigt werden dürften, soweit die Betroffene, die sich in Untersuchungshaft befand und von keinem Anwalt vertreten war, nicht über ihr Recht zu schweigen informiert worden war. Allerdings könnten die Aussagen der Bf. bei der Befragung durch die Polizei am 1.8.2001 gegen sie verwendet werden, da sie sich dabei in Freiheit befunden hätte und es daher nicht nötig war, sie auf ihr Recht aufmerksam zu machen, sich nicht selbst zu belasten. Das Gericht befand letztlich, dass die Aussagen der Bf. vom 1.8.2001 und jene von M. S. sowie von verschiedenen anderen Personen ausreichende belastende Elemente bieten würden, um auf die Schuld der Bf. zu schließen. Mit Urteil vom 21.1.2008 bestätigte das Bundesgericht diese Entscheidung.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behauptet insbesondere eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), weil sie bei der Befragung am 1.8.2001 nicht über ihr Recht zu schweigen informiert worden wäre.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht zu schweigen)
Zulässigkeit
(26) Die Regierung erwägt, dass die Rüge der Bf. [...] ratione materiae unzulässig sei, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht »angeklagt« iSd. Art. 6 Abs. 1 EMRK gewesen sei.
(28) Der GH erinnert daran, dass [...] Art. 6 EMRK vor der Anrufung des Richters im Hauptverfahren eine Rolle spielen kann, wenn und soweit dessen anfängliche Missachtung die Fairness des Verfahrens schwerwiegend gefährdet.
(29) Im vorliegenden Fall beobachtet der GH zunächst, dass die Bf. als Auskunftsperson befragt wurde. Aus der Akte geht nicht hervor, dass die Polizei über die Bf. derart belastende Informationen verfügte, dass sie bei der Befragung vom 1.8.2001 als Angeklagte behandelt und über ihr Recht zu schweigen informiert werden hätte müssen. Im Übrigen wurde sie weder in Haft genommen noch der Begehung einer Straftat verdächtigt.
(30) Die strittige Befragung der Bf. fand am Tag nach dem zweiten Mordversuch an ihrem Ehegatten auf der Polizeiwache statt. Zu keinem Zeitpunkt wies der mit der Befragung beauftragte Polizist die Bf. darauf hin, dass sie sich auf ihr Recht zu schweigen berufen könne. Er fragte die Bf. im Übrigen, ob sie bereits in Betracht gezogen hätte, ihre Eheprobleme mit Gewalt zu lösen. Diese erzählte sodann im Detail alles, was sie an dem Tag gemacht hatte, an dem der zweite Mordversuch stattgefunden hatte. Sie gestand auch ein, mit ihrem Geliebten scherzhaft erwogen zu haben, gegenüber ihrem Gatten Gewalt anzuwenden, und sich an der Inszenierung beteiligt zu haben, die dazu bestimmt war, Letzteren an den Ort des Verbrechens zu locken. In einem späteren Stadium des Verfahrens nahm die Bf. das Gesagte zurück und leugnete jegliche Beteiligung von ihrer Seite.
(31) Angesichts des Vorgesagten ist der GH im Lichte aller Umstände der Meinung, dass die Art, auf welche die Befragung der Bf. auf der Polizeiwache erfolgte –insbesondere durch das Stellen der Frage, ob sie schon zuvor in Erwägung gezogen habe, gegenüber ihrem Ehemann auf Gewalt zurückzugreifen – ihre Position im folgenden Verfahren beeinträchtigte. Daraus folgt, dass die Bf. sich schon in diesem Verfahrensstadium auf die Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK berufen kann.
(32) Der GH stellt fest, dass dieser Teil der Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinen anderen Gründen unzulässig und daher für zulässig zu erklären ist (einstimmig).
In der Sache
(37) Der GH erinnert [...] daran, dass das Recht zu schweigen und das Recht, sich nicht selbst zu belasten, allgemein anerkannte internationale Normen sind, die im Herzen des Begriffs des fairen Verfahrens stehen. Das Recht des Angeklagten zu schweigen und sein Recht, sich nicht selbst zu belasten, können sich vernünftigerweise nicht auf Geständnisse von Verbrechen oder Bemerkungen beschränken, die ihn direkt beschuldigen. Es reicht aus, dass seine Erklärungen geeignet sind, seine Stellung wesentlich zu beeinträchtigen. Die Erklärungen, die erfolgen, während der Angeklagte nicht über sein Recht, zu schweigen und sich selbst nicht zu belasten, informiert ist, müssen mit äußerster Vorsicht behandelt werden.
(38) Der GH erinnert auch daran, dass das Recht, sich nicht selbst zu belasten, und das Recht zu schweigen insbesondere zum Ziel haben, den Angeklagten vor missbräuchlichem Zwang von Seiten der Behörden zu schützen und so Justizirrtümer zu vermeiden sowie die Ziele des Art. 6 EMRK zu erreichen. Um zu prüfen, ob ein Verfahren das Wesen des Rechts, sich nicht selbst zu belasten, verletzt hat, muss der GH die Natur und den Grad des Zwanges, die Existenz geeigneter verfahrensrechtlicher Garantien und die Verwendung, die von den so erhaltenen Elementen gemacht wird, untersuchen.
(39) Im Teil über die Zulässigkeit der gegenständlichen Beschwerde hat der GH befunden, dass die Befragung vom 1.8.2001 als solche geeignet war, die Fairness des später gegen die Bf. geführten Verfahrens zu verletzen. Der GH schließt daraus, dass es unter den Umständen des Falles Aufgabe der Polizei war, die Bf. über ihr Recht zu schweigen und ihr Recht, sich bei der Befragung nicht selbst zu belasten, zu informieren. Hingegen teilt der GH die Ansicht der nationalen Behörden völlig, wonach diese Befragung nur ein Beweiselement von geringer Bedeutung begründete. Er schätzt, dass das Bundesgericht detailliert und überzeugend untermauert hat, dass die Verurteilung der Bf. sich insbesondere auf die Aussagen von M. S. stützte, die von den nationalen Instanzen als glaubwürdig angesehen wurden. Die genannten Aussagen wurden von den Aussagen mehrerer anderer Personen bestätigt. Mit anderen Worten wurde die Verurteilung nicht allein auf Grundlage der im Rahmen der Befragung vom 1.8.2001 erlangten Informationen ausgesprochen. Im Übrigen konkretisierte die Bf., die vor den nationalen Gerichten und vor dem GH korrekt von einem Anwalt vertreten wurde, nicht exakt, welche von den bei der Befragung am 1.8.2001 gemachten Erklärungen später von den Schweizer Behörden verwendet worden wären, um ihre Verurteilung zu stützen. Es ist bei Lektüre des Protokolls der besagten Befragung auch angebracht festzustellen, dass die Bf. sich bei dieser Gelegenheit nicht belastete und in Freiheit verblieb.
(40) Angesichts des Vorgesagten kommt der GH zum Schluss, dass das Verfahren insgesamt gesehen nicht unfair war. Daher erfolgte keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Zu den übrigen behaupteten Verletzungen von Art. 6 EMRK
(43) [...] Der GH stellt fest, dass das Bundesgericht erklärte, dass die Rüge betreffend das Recht von anderen Personen als der Bf. (M. S., W. A. und J. L.) zu schweigen [...] im ersten Verfahren, das zum Urteil am 8.5.2006 führte, aufgeworfen hätte werden müssen. Er stellt fest, dass dies von der Betroffenen nicht bestritten wurde. Daher hat die Bf. diesbezüglich den internen Instanzenzug nicht erschöpft.
(44) Was die Rüge betrifft, bestimmte Entlastungszeugen nicht anhören zu lassen, verweist der GH auf das Urteil des Bundesgerichts vom 21.1.2008 und auf seine Beobachtungen betreffend die Rüge wegen Verletzung des Rechts der Bf. zu schweigen, woraus hervorgeht, dass die Verurteilung der Bf. sich auf eine Vielzahl an Elementen stützte, insbesondere die Aussagen des Mitangeklagten M. S., die von den Aussagen mehrerer anderer Personen gestützt wurden. Das Bundesgericht konnte es daher für unzweckmäßig erachten, weitere Personen anzuhören.
(45) Im Hinblick auf die Rüge wegen möglicher Unregelmäßigkeiten beim Verfassen des Vernehmungsprotokolls von M. S. befand das Bundesgericht diese für unzulässig, da sie auch schon im ersten Verfahren, das zum Urteil vom 8.5.2006 führte, aufgeworfen hätte werden müssen, und sie jedenfalls nicht das Verfahren betreffend die Bf. ungültig machten, da M. S. seine Erklärungen später wiederholt hätte. Der GH sieht in diesen Beurteilungen nichts Willkürliches oder Unvernünftiges.
(46) Aus diesen Gründen befindet er, dass die Beschwerde diesbezüglich keinen Anschein einer Verletzung erweckt und daher offensichtlich unbegründet und [...] [als unzulässig] zurückzuweisen ist (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Saunders/GB v. 17.12.1996 (GK) = ÖJZ 1998, 32
O’Halloran und Francis/GB v. 29.6.2007 (GK) = NL 2007, 150
Lutsenko/UA v. 18.12.2008
Shabelnik/UA v. 19.2.2009
Aleksandr Zaichenko/RUS v. 18.2.2010
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 16.6.2015, Bsw. 41269/08, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2015, 217) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/15_3/Schmid-Laffer.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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