OGH 1Präs2690-2144/15b

1Präs2690-2144/15bSupreme CourtMay 12, 2015

Full text

OGH 1Präs2690-2144/15b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:001PRA02144.15B.0512.000

Kopf

Über die zum AZ D15-16 des Disziplinarrats der Tiroler Rechtsanwaltskammer erfolgte Anzeige von Befangenheit seines Präsidenten ergeht der

Beschluss

Spruch

Der Funktion des Präsidenten des Disziplinarrats fällt nach § 26 DSt 1990 in diesem Verfahren dem Stellvertreter von Dr. Andreas König zu.

Begründung:

Begründung

Der Präsident des Disziplinarrats der Tiroler Rechtsanwaltskammer Dr. Andreas König hat zu Recht in einem Mandatsverhältnis zu einer vom Beschuldigten vertretenen Gesellschaft bestehende Gründe für die Übertragung seiner Funktion in diesem Verfahren bekannt gegeben.

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