1Nc17/15p•OGH 1Nc17/15p
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht Salzburg zu AZ 12 Cg 8/15x anhängigen Rechtssache der klagenden Partei C***** D*****, vertreten durch Dr. Othmar Slunsky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Bundesministerium für Bildung und Frauen (richtig wohl: Republik Österreich Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 14.600 EUR sA und Feststellung (Streitwert 3.000 EUR) über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Begründung:
Der Kläger begehrt Schadenersatz und Feststellung wegen eines Skiunfalls, den er aus Verschulden eines Skilehrers im Rahmen eines Schulskikurses erlitten habe. Zum Beweis seines Vorbringens berief er sich auf Urkunden sowie die Einholung von Sachverständigengutachten. In der Folge beantragte er, „den Akt an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien abzutreten“. Zur Begründung führte er lediglich aus, „sämtliche Zeugen“ seien in Wien wohnhaft; ein Ortsaugenschein sei nicht erforderlich.
Die Beklagte sprach sich gegen eine Delegierung aus. Sie bestritt das Klagevorbringen und beantragte die Vernehmung von zwei Zeugen, von denen einer im Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien, der andere im Sprengel eines niederösterreichischen Landesgerichts wohnhaft ist.
Das Erstgericht legte die Akten dem Obersten Gerichtshof mit dem Bemerken vor, dass sich die begehrte Delegierung bei einer Beweisaufnahme in Ansehung des Wohnorts des Klägers, des Sitzes des Prozessgegners und des Wohnorts der von beiden Parteien beantragten Zeugen als zweckmäßig erweisen würde.
Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit anstelle des an sich zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßigkeitsgründe können dabei alle Umstände bilden, die zu einer wesentlichen Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie einer Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit führen (vgl nur RISJustiz RS0046333).
Im vorliegenden Fall hat sich der Kläger ausschließlich darauf berufen, dass „sämtliche Zeugen“ in Wien wohnhaft seien, dabei aber offenbar übersehen, dass er selbst weder die Aufnahme eines Zeugenbeweises noch die eigene Vernehmung als Partei beantragt hat.
Da somit Zweckmäßigkeitsgründe für eine Delegierung vom Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt wurden, ist der Antrag abzuweisen.
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