AUSL EGMR Bsw4097/13

Bsw4097/13Other CourtJan 15, 2015

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AUSL EGMR Bsw4097/13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.2015

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache M. A. gg. Österreich, Urteil vom 15.1.2015, Bsw. 4097/13.

Spruch

Art. 8 EMRK, Art. 42 Brüssel IIa-VO, § 91 GOG - Verzögerungen bei Rückkehr eines entführten Kindes.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 20.000,– für immateriellen Schaden, € 5.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. lebte mit seiner österreichischen Lebenspartnerin D. P. und der im Dezember 2006 geborenen gemeinsamen Tochter in Italien. Nach italienischem Recht hatten er und die Mutter die gemeinsame Obsorge. Nachdem sich die Beziehung verschlechtert hatte, zog D. P. mit dem Kind am 31.1.2008 aus der gemeinsamen Wohnung aus und übersiedelte nach Österreich, obwohl das Jugendgericht Venedig auf Antrag des Bf. ein Ausreiseverbot verhängt hatte.

Das vom Bf. angerufene Jugendgericht Venedig räumte am 23.5.2008 vorläufig beiden Eltern die Obsorge ein und genehmigte den Aufenthalt des Kindes bei seiner Mutter in Österreich. Dem Bf. wurde ein Kontaktrecht zugesprochen. Bis Juni 2009 sah er seine Tochter regelmäßig in Österreich, danach brach der Kontakt ab.

Ein Antrag des Bf. auf Anordnung der Rückkehr seiner Tochter nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) wurde von den österreichischen Gerichten abgewiesen. Im März 2010 sprach das BG Judenburg der Mutter die alleinige Obsorge zu.

In der Zwischenzeit hatte der Bf. vor dem Jugendgericht Venedig die Anordnung der Rückgabe seiner Tochter nach der Brüssel IIa-VO beantragt. Diesem Antrag wurde mit Urteil vom 10.7.2009 stattgegeben. Sollte die Mutter nach Italien zurückkehren, würde das Kind bei ihr leben. Für diesen Fall wurde der Sozialdienst verpflichtet, eine Wohnung zur Verfügung zu stellen. Falls die Mutter nicht zurückkehren wolle, würde das Kind beim Vater leben. Das Jugendgericht Venedig stellte am 21.7.2009 eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung nach Art. 42 der Brüssel IIa-VO aus. Ein Antrag des Bf. auf Vollstreckung wurde am 12.11.2009 vom BG Leoben abgewiesen, weil die Rückkehr des Kindes ohne seine Mutter mit einer schwerwiegenden Gefahr eines seelischen Schadens für das Kind iSv. Art. 13 lit. b HKÜ verbunden wäre. Dieser Beschluss wurde vom LG Leoben aufgehoben, woraufhin sich D. P. mit einem Revisionsrekurs an den OGH wandte. Dieser ersuchte den EuGH um eine Vorabentscheidung, die am 1.7.2010 erging (Rs. C-211/10 PPU). Darin bestätigte der EuGH die Zuständigkeit der italienischen Gerichte und die Vollstreckbarkeit des Urteils des Jugendgerichts Venedig vom 10.7.2009. Daraufhin wies der OGH den Revisionsrekurs von D. P. am 13.7.2010 ab. Er stellte fest, dass die Entscheidung des Jugendgerichts Venedig ohne weitere inhaltliche Prüfung zu vollziehen sei und das Erstgericht lediglich die konkrete Vorgangsweise bei der Vollstreckung festzulegen habe.

Nachdem das Jugendgericht Venedig am 31.8.2010 einen Antrag von D. P. auf Aussetzung der Vollstreckung des Urteils vom 10.7.2009 abgewiesen hatte, beantragte der Bf. neuerlich beim BG Leoben die Anordnung der Rückkehr seiner Tochter. Das BG forderte ihn am 17.2.2010 auf nachzuweisen, dass der Sozialdienst eine angemessene Unterkunft für das Kind und seine Mutter zur Verfügung stellen würde. Im März 2011 informierte das österreichische BMJ als zentrale Behörde nach dem HKÜ die italienische zentrale Behörde darüber, dass diese im Urteil des Jugendgerichts Venedig festgelegte Bedingung noch nicht erfüllt wäre. In den darauffolgenden Monaten ergingen weitere entsprechende Schreiben.

Mit Urteil vom 23.11.2011 räumte das Jugendgericht Venedig dem Bf. die alleinige Obsorge ein und ordnete die Rückkehr des Kindes nach Italien zum Bf. an. Da alle Versuche einer schrittweisen Annäherung gescheitert wären, sollte das Kind ab sofort beim Bf. wohnen.

Der Bf. brachte dem BG Leoben dieses Urteil am 19.3.2012 zur Kenntnis und legte eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung nach Art. 42 Brüssel IIa-VO vor. Das BG wies den Antrag auf Vollstreckung am 3.5.2012 ab, weil der Bf. keinen Nachweis für eine angemessene Unterkunft erbracht hätte. Aufgrund eines Rekurses gab das LG Leoben dem Antrag am 15.6.2012 statt und trug der Mutter auf, das Kind binnen 14 Tagen an den Bf. zu übergeben. Der Revisionsrekurs der Mutter wurde vom OGH am 13.9.2012 zurückgewiesen.

Am 1.10.2012 trat das BG Leoben das Vollstreckungsverfahren an das BG Wiener Neustadt ab, nachdem D. P. ihren Wohnsitz in dessen Sprengel verlegt hatte. Das BG Wiener Neustadt lud die Eltern am 4.10.2012 ein, bei einem gemeinsamen Termin eine Lösung zu finden. Der Bf. war nicht bereit, daran teilzunehmen.

Am 4.12.2012 empfahl der EGMR im von der Mutter angestrengten Verfahren (Povse/A), vorläufig von einer Vollstreckung der Rückgabeanordnung abzusehen. Nachdem diese Empfehlung am 18.2.2013 aufgehoben worden war, wurde das Vollstreckungsverfahren am 25.4.2013 fortgesetzt. Am 20.5.2013 ordnete das BG Wiener Neustadt die Übergabe des Kindes an den Bf. bis spätestens 7.7. an. Nachdem sich D. P. weigerte, das Kind herauszugeben, wurde eine Zwangsvollstreckung versucht. Diese scheiterte jedoch, weil D. P. und das Kind nicht in ihrer Wohnung angetroffen wurden.

Am 9.8.2013 beantragte D. P. beim Jugendgericht Venedig die Aussetzung der Vollstreckung des Urteils vom 23.11.2011. Daraufhin entschied das BG Wiener Neustadt, bis zu einer Entscheidung des italienischen Gerichts von einer Rückgabe des Kindes abzusehen. Dieses Verfahren ist noch anhängig.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens) durch das Versäumnis der österreichischen Gerichte, die Urteile des Jugendgerichts Venedig zu vollstrecken, mit denen die Rückgabe seiner Tochter angeordnet worden war.

Zulässigkeit

Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe

(78) Der GH wendet sich zunächst der Einrede der Regierung zu, der Bf. habe die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft.

(80) Nach der ständigen Rechtsprechung des GH ist ein Antrag nach § 91 GOG ein wirksamer Rechtsbehelf in Hinblick auf Beschwerden nach Art. 6 EMRK über die Verfahrensdauer. Der GH hat sich bislang jedoch nicht zur Frage geäußert, ob § 91 GOG auch in Hinblick auf Beschwerden als effektiver Rechtsbehelf betrachtet werden kann, mit denen unter Art. 8 EMRK ein das Recht auf Achtung des Familienlebens beeinträchtigendes Versäumnis geltend gemacht wird, zu handeln oder ein Verfahren rasch zu führen.

(81) [...] Angesichts der unterschiedlichen Natur und Ziele der beiden Bestimmungen ist die Feststellung, dass ein Rechtsbehelf hinsichtlich einer Beschwerde über die Verfahrensdauer unter Art. 6 Abs. 1 EMRK effektiv ist, nicht entscheidend für die Frage, ob dies auch für eine Beschwerde unter Art. 8 EMRK gilt.

(83) Im vorliegenden Fall [...] hatte der Bf. einen Antrag auf die Rückgabe seiner Tochter nach der Brüssel IIa-VO gestellt [...]. Er begehrte die Vollstreckung der Anordnung der Rückgabe seiner Tochter und übermittelte die beiden Urteile des Jugendgerichts Venedig vom 10.7.2009 und vom 23.11.2011, jeweils mit einer Bescheinigung nach Art. 42 der Brüssel IIa-VO. In beiden Verfahren erhob er Rekurs gegen die Entscheidung, mit welcher das BG Leoben die Rückgabe des Kindes ablehnte. Nach Ansicht des GH machte der Bf. Gebrauch von einem angemessenen Mechanismus, dessen Ziel gerade darin besteht, die rasche Rückkehr eines widerrechtlich verbrachten Kindes sicherzustellen. Damit machte er zumindest der Sache nach vor den österreichischen Gerichten sein Recht auf Achtung des Familienlebens geltend.

(84) In beiden Verfahren entschieden das LG und der OGH, dass die Rückgabeanordnung des Jugendgerichts Venedig zu vollstrecken war. [...] Die Gerichte waren daher aufgefordert, mit der Vollstreckung der Urteile des Jugendgerichts Venedig fortzufahren. Es lag an den Gerichten, und nicht am Bf., zu handeln. [...] Der GH kommt zum Schluss, dass der Bf. im vorliegenden Fall keinen Gebrauch von diesem Rechtsbehelf machen musste.

(85) Die sich auf die Nichterschöpfung der Rechtsbehelfe beziehende Einrede der Regierung wird daher verworfen.

Die weiteren Einreden der Regierung

(86) Der GH wendet sich nun den beiden weiteren von der Regierung aufgezeigten Punkten zu, nämlich dass er entweder seine Prüfung auf die Vollstreckung des zweiten Urteils des Jugendgerichts Venedig beschränken sollte, nämlich jenes vom 23.11.2011, mit dem das erste Urteil obsolet wurde, oder feststellen, dass der Bf. die Frist von sechs Monaten nicht eingehalten hat, soweit sich seine Beschwerde auf das erste Urteil des Jugendgerichts Venedig vom 10.7.2009 bezieht.

(89) [...] Der Bf. beschwert sich im Wesentlichen darüber, dass die Art und Weise, wie die österreichischen Gerichte das Verfahren insgesamt führten, seine Rechte unter Art. 8 EMRK verletzte. Der GH nimmt die Tatsache zu Kenntnis, dass es dem Bf. bis heute nicht gelungen ist, die Rückkehr seiner Tochter nach Italien zu erreichen. Es wäre nach Ansicht des GH künstlich, die Verfahren zur Vollstreckung der Urteile des Jugendgerichts Venedig vom 10.7.2009 und vom 23.11.2011 als getrennt und voneinander losgelöst anzusehen, wenn er prüft, ob die österreichischen Gerichte es verabsäumt haben, das Familienleben des Bf. zu achten.

(90) Folglich verwirft der GH die Einreden der Regierung.

Schlussfolgerung

(91) Der GH stellt fest, dass die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK

(92) Der Bf. bringt vor, die österreichischen Gerichte hätten es während des Verfahrens verabsäumt, zügig zu handeln und ausreichende Schritte zu setzen, um die Vollstreckung der Rückkehr seiner Tochter nach Italien sicherzustellen.

In der Rechtsprechung entwickelte Grundsätze

(103) Zunächst stellt der GH fest, dass die Beziehung zwischen dem Bf. und seiner Tochter Familienleben iSv. Art. 8 EMRK darstellt. [...]

(104) Es ist daher zu klären, ob ein Versäumnis bestand, das Familienleben des Bf. zu achten. Der GH erinnert daran, dass der wesentliche Zweck von Art. 8 EMRK darin besteht, den Einzelnen vor willkürlichen Handlungen der Behörden zu schützen. Zusätzlich können der wirksamen »Achtung« des Familienlebens positive Verpflichtungen innewohnen. [...]

(111) Hinsichtlich der positiven Verpflichtungen des Staates hat der GH wiederholt festgestellt, dass Art. 8 EMRK ein Recht eines Elternteils auf Maßnahmen beinhaltet, um mit seinem Kind wiedervereint zu werden, und eine Verpflichtung der innerstaatlichen Stellen, solche Maßnahmen zu ergreifen.

(106) Die Verpflichtung der innerstaatlichen Stellen, solche Maßnahmen zu ergreifen, ist jedoch nicht absolut, weil die Wiedervereinigung eines Elternteils mit seinem Kind, das eine Zeit lang beim anderen Elternteil gelebt hat, nicht immer sofort stattfinden kann und unter Umständen vorbereitende Maßnahmen erfordert. Art und Ausmaß solcher Vorbereitungen hängen von den Umständen des Einzelfalls ab, das Verständnis und die Kooperation aller sind jedoch stets wichtige Faktoren. Während die innerstaatlichen Stellen ihr Möglichstes tun müssen, um diese Kooperation zu erleichtern, muss jede Verpflichtung zur Anwendung von Zwang in diesem Bereich beschränkt sein, weil die Interessen sowie die Rechte und Freiheiten aller Betroffenen zu berücksichtigen sind – und insbesondere das Wohl des Kindes und seine Rechte nach Art. 8 EMRK. In einer Situation, wo der Kontakt zwischen einem Elternteil und dem Kind solche Interessen beeinträchtigen oder solche Rechte verletzen könnte, sind die innerstaatlichen Stellen verpflichtet sicherzustellen, dass ein fairer Ausgleich zwischen ihnen getroffen wird.

(107) Außerdem hat der GH wiederholt festgestellt, dass Zwangsmaßnahmen gegen Kinder in diesem sensiblen Bereich nicht wünschenswert sind oder sogar durch das Kindeswohl ausgeschlossen sein können.

(108) [...] Im Bereich der internationalen Kindesentführung müssen die den Staaten durch Art. 8 EMRK auferlegten positiven Verpflichtungen im Licht des HKÜ und der Kinderrechtskonvention ausgelegt werden, die dem Kindeswohl vorrangige Bedeutung beimessen.

(109) Schließlich betont der GH, dass in derartigen Fällen die Angemessenheit einer Maßnahme an der Raschheit ihrer Umsetzung zu messen ist. [...]

Anwendung im vorliegenden Fall

(111) Die Kernfrage, die es zu beurteilen gilt, ist, ob die österreichischen Gerichte alle Maßnahmen ergriffen haben, die vernünftigerweise von ihnen erwartet werden konnten, um die Rückkehr der Tochter des Bf. sicherzustellen.

(112) Zudem stellt der GH fest, dass der vorliegende Fall die Rückkehr eines Kindes aus einem Mitgliedstaat der EU in einen anderen betrifft. Zwischen EU-Staaten ergänzen die Regeln über Kindesentführung in der Brüssel IIa-VO jene, die bereits im HKÜ niedergelegt sind. Beide Instrumente beruhen auf der Philosophie, dass bei allen Kinder betreffenden Entscheidungen das Kindeswohl vorrangig sein muss.

(113) Das HKÜ und die Brüssel IIa-VO, die im Bereich der Kindesentführung auf diesem aufbaut, assoziieren das Kindeswohl mit der Wiederherstellung des Status quo durch eine Entscheidung, mit der im Fall einer widerrechtlichen Verbringung die sofortige Rückkehr des Kindes in dessen Land des gewöhnlichen Aufenthalts angeordnet wird. Dabei berücksichtigen sie die Tatsache, dass ein Absehen von der Rückkehr manchmal aus objektiven Gründen gerechtfertigt sein kann, die sich auf das Kindeswohl beziehen. Dies erklärt das Bestehen von Ausnahmen, insbesondere wenn die Rückkehr mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringen würde (Art. 13 lit. b HKÜ).

(114) Nach der Brüssel IIa-VO [...] ist die Zuständigkeit zur Entscheidung, ob das Absehen von der Rückkehr durch das Kindeswohl geboten ist, folgendermaßen verteilt: der Staat, in den das Kind widerrechtlich verbracht wurde, kann der Rückkehr in gerechtfertigten Fällen widersprechen. Allerdings kann nach Art. 11 Abs. 8 der Brüssel IIa-VO der Staat, in dem das Kind vor dem widerrechtlichen Verbringen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine Entscheidung überstimmen, mit der die Rückkehr gemäß Art. 13 HKÜ abgelehnt wird. Wenn eine solche Entscheidung mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäß Art. 42 Brüssel IIa-VO verbunden ist, hat sie der ersuchte Staat zu vollstrecken. [...]

(115) [...] Die entscheidende Frage ist, ob die innerstaatlichen Gerichte bei der Wahl und Umsetzung von Vollstreckungsmaßnahmen einen fairen Ausgleich zwischen den betroffenen widerstreitenden Interessen – jenen des Kindes, der beiden Eltern und der öffentlichen Ordnung – getroffen haben, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Kindeswohl die vorrangige Überlegung sein muss und die Ziele der Prävention und der sofortigen Rückkehr einem spezifischen Konzept des Kindeswohls entsprechen.

Ergriffen die österreichischen Gerichte rasche und angemessene Maßnahmen?

(127) Der GH stellt zunächst fest, dass die Entscheidungen im ersten Verfahren in vernünftigen Intervallen aufeinander folgten. Der Fall, der eine neue Angelegenheit betreffend die Anwendung der Brüssel IIa-VO aufwarf, wurde auf drei Ebenen der Gerichtsbarkeit behandelt. Zusätzlich wurde er dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der GH erinnert daran, dass die Vorlage vor den EuGH ein notwendiger Schritt war, um den im Unionsrecht vorgesehenen Kontrollmechanismus ins Spiel zu bringen. Bis 31.8.2010, als das Jugendgericht Venedig den Antrag von D. P. auf Aussetzung der Vollstreckung seiner Rückkehranordnung abgewiesen hat, sieht der GH kein Versäumnis der österreichischen Gerichte, den Fall zügig zu behandeln.

(128) Die folgende Phase ist allerdings durch eine Periode der Inaktivität gekennzeichnet. Obwohl seit dem Antrag des Bf. auf Rückkehr seiner Tochter mehr als ein Jahr vergangen war, blieb das BG Leoben bis Mitte Februar 2011 mehr als fünfeinhalb Monate untätig, bevor es den Bf. und die italienische zentrale Behörde kontaktierte um festzustellen, ob der Tochter des Bf. und ihrer Mutter eine Unterkunft zur Verfügung gestellt würde. Angesichts des Urteils des Jugendgerichts Venedig, das die Rückkehr des Kindes mit oder ohne seiner Mutter vorsah, kann der GH akzeptieren, dass die österreichischen Gerichte der ersten Alternative den Vorzug gaben, die einen weniger drastischen Eingriff in das Familienleben zwischen der Tochter des Bf. und ihrer Mutter mit sich brachte. Es wurde jedoch keine Erklärung für das Versäumnis des BG gegeben, so lange Zeit nicht aktiv zu werden. In Rückkehrverfahren geben wesentlich kürzere Verzögerungen Anlass zur Sorge. Im Zusammenhang mit dem HKÜ kann jede mehr als sechs Wochen dauernde Untätigkeit Anlass für eine Aufforderung zur Darstellung der Gründe für die Verzögerung geben. Die Verzögerung, um die es hier geht, wiegt umso schwerer, als dem BG bewusst sein musste, dass jede weitere Verzögerung nicht mehr gutzumachende Konsequenzen für die Beziehung zwischen dem Bf. und seiner Tochter haben konnte, war doch der Kontakt zwischen ihnen bereits Mitte 2009 abgebrochen.

(129) In weiterer Folge waren die österreichischen Stellen mit dem Fehlen einer Antwort seitens der italienischen Behörden zwischen März und November 2011 konfrontiert. Da das Verfahren zum Stillstand gekommen war, ist verständlich, dass der Bf. ein neues Urteil des Jugendgerichts Venedig anstrebte, das er am 23.11.2011 erhielt. Allerdings beantragte er erst am 19.3.2012 dessen Vollstreckung. Der Antrag wurde vom BG Leoben abgewiesen. Während die Aufhebung einer gerichtlichen Entscheidung im Rechtsmittelweg ein normaler Vorgang ist, stellt der GH fest, dass die Entscheidung des BG Anlass für eine neue Runde von Rechtsmittelverfahren vor dem LG Leoben gab, das zugunsten des Bf. entschied und schließlich D. P. die Möglichkeit gab, einen weiteren Revisionsrekurs an den OGH zu erheben, obwohl die relevanten Fragen bereits im ersten Verfahren geklärt worden waren.

(130) Als das BG Wiener Neustadt im Oktober 2012 für den Fall zuständig wurde, waren seit dem Antrag des Bf. auf Vollstreckung des ersten Urteils des Jugendgerichts Venedig, das die Rückgabe seiner Tochter anordnete, drei Jahre vergangen. Wie aus den obigen Überlegungen hervorgeht, war diese Situation zum Teil dem Mangel an Raschheit in der Behandlung des Falls durch die österreichischen Gerichte zuzuschreiben. Zudem gab es in dieser Zeit keinen Kontakt zwischen dem Bf. und seiner Tochter. In diesem Zusammenhang stellt der GH fest, dass das anwendbare Recht den Gerichten anscheinend keine angemessenen Mittel zur Verfügung stellte, um solchen Kontakt während des anhängigen Verfahrens wiederherzustellen.

(131) Angesichts der schwierigen Situation ist der GH der Ansicht, dass das BG angemessene Schritte setzte, um die Kooperation der Parteien zu erlangen und im Interesse des Kindes Zwangsmaßnahmen zu vermeiden. Obwohl der GH manche Verzögerungen im November 2012 und zwischen Februar und April 2013 feststellt, erachtet er diese für sich nicht als entscheidend. Konfrontiert mit der unnachgiebigen Haltung beider Eltern schritt das BG schließlich zur Umsetzung von Zwangsmaßnahmen. Zwar blieb der Versuch einer Vollstreckung am 24.7.2013 erfolglos, doch sieht der GH keine Anzeichen dafür, dass das Fehlschlagen des Versuchs auf das Verhalten der österreichischen Behörden zurückzuführen wäre, wie das der Bf. behauptet.

Gesamteinschätzung

(132) Obwohl der GH der vom BG Leoben verursachten Verzögerung im ersten Verfahren beträchtliches Gewicht beimisst, übersieht er nicht eine Reihe von Faktoren, die zur Schwierigkeit der Behandlung des Falls beitrugen. Zunächst gab es das Fehlen jeglicher Antwort durch die italienischen Behörden im ersten Verfahren. Die Entscheidung des Bf., die Vollstreckung des zweiten Urteils des Jugendgerichts Venedig zu beantragen, ist zwar verständlich, bedeutete allerdings, dass den Parteien wieder sämtliche Rechtsmittel offenstanden. Schließlich wurde die Aufgabe der Gerichte dadurch erschwert, dass der Kontakt zwischen dem Bf. und seiner Tochter seit Mitte 2009 unterbrochen war. Die unnachgiebige Haltung beider Eltern trug ebenfalls zur Schwierigkeit des Falls bei. Dies wurde besonders deutlich im zweiten Verfahren, das von Versuchen des BG geprägt war, eine Kooperation zwischen den Parteien herzustellen, um Zwangsmaßnahmen gegen die Tochter des Bf. zu vermeiden. Der GH erinnert allerdings daran, dass das Fehlen einer Kooperation zwischen getrennten Elternteilen für sich die Behörden nicht von ihren positiven Verpflichtungen unter Art. 8 EMRK befreien kann.

(133) Der GH möchte folgende Überlegungen anfügen. Er muss feststellen, dass es den österreichischen Gerichten trotz der Übermittlung einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Rückgabeanordnung durch den Bf. im September 2009 bis heute nicht gelungen ist, eine Vollstreckung dieser oder der folgenden Rückgabeanordnung zu Stande zu bringen. In diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung festzustellen, dass bis jetzt keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, wonach die Rückgabe dem Kindeswohl widersprechen würde. [...]

(136) Für die Vollstreckung von Rückgabeanordnungen – sei es nach dem HKÜ oder der Brüssel IIa-VO – können aus einer Reihe von Gründen besondere, gestraffte Verfahren erforderlich sein. Ohne zu übersehen, dass das Vollstreckungsverfahren die Rechte aller Betroffener schützen muss und dabei das Kindeswohl von vorrangiger Bedeutung ist, stellt der GH fest, dass es in der Natur eines solchen Verfahrens liegt, dass durch die vergehende Zeit eine unwiderrufliche Beeinträchtigung der Position des abwesenden Elternteils droht. Solange die Rückgabeentscheidung rechtskräftig bleibt, gilt zudem die Vermutung, dass die Rückgabe auch im Interesse des Kindes liegt. Die dem Bf. im vorliegenden Fall zur Verfügung stehenden Verfahren entsprachen dem gewöhnlichen Ablauf von Vollstreckungsverfahren. Sie enthielten keine speziellen Regelungen oder Mechanismen zur Sicherstellung einer besonderen Raschheit. Es scheint auch nicht, dass den Gerichten angemessene Mittel zur Verfügung standen um sicherzustellen, dass der Kontakt zwischen dem Bf. und seiner Tochter, der Mitte 2009 abgebrochen war, während des anhängigen Verfahrens wiederhergestellt und aufrecht erhalten wurde.

(137) Der GH gelangt zur Schlussfolgerung, dass es die österreichischen Gerichte insbesondere im ersten Verfahren verabsäumten, zügig zu handeln. Außerdem erschwerte der verfügbare verfahrensrechtliche Rahmen die zügige und effiziente Führung des Rückgabeverfahrens. Der Bf. erhielt damit insgesamt betrachtet keinen effektiven Schutz seines Rechts auf Achtung des Familienlebens.

(138) Es hat daher eine Verletzung von Art. 8 EMRK stattgefunden (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 20.000,– für immateriellen Schaden; € 5.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Sylvester/A v. 24.4.2003 = NL 2003, 89 = ÖJZ 2004, 113

Neulinger und Shuruk/CH v. 6.7.2010 (GK) = NL 2010, 211

Raw u.a./F v. 7.3.2013 = NL 2013, 90

X./LV v. 26.11.2013 (GK) = NL 2013, 429

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 15.1.2015, Bsw. 4097/13, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2015, 43) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/15_1/m.a..pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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