26Os6/14y•OGH 26Os6/14y
26Os6/14ySupreme CourtDec 31, 2014
Strafrecht,Standes- und Disziplinarrecht
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 31. Dezember 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Anwaltsrichter Dr. Hahnkamper, die Anwaltsrichterin Dr. Hausmann sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl in der Disziplinarsache gegen Dr. *****, Rechtsanwalt in *****, wegen des Disziplinarvergehens der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes über die Beschwerde des Kammeranwalts gegen den Einstellungsbeschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 15. Mai 2013, AZ D 149/12, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Einstellungsbeschluss sprach der Disziplinarrat aus, es bestehe kein Grund zur Disziplinarbehandlung des Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs, er habe der Richterin des Landesgerichts ***** Mag. ***** vor der Hauptverhandlung im Verfahren AZ *****, in dem er als Verteidiger einschritt, nach deren Mitteilung, dass die Verhandlung wegen einer von ihm angekündigten Gutachtensvorlage nicht lange dauern werde, zwei gratis erhaltene Karten zur Generalprobe der Oper „La Clemenza di Tito“ in der Wiener Staatsoper angeboten, die am selben Vormittag um 11:30 Uhr beginnen sollte.
In seiner Begründung führte der Disziplinarrat aus:
Dr. ***** war Verteidiger des zu AZ ***** des Landesgerichts ***** angeklagten *****. In diesem Verfahren war für 15. Mai 2012 in der Zeit von 9:30 Uhr bis voraussichtlich 12:00 Uhr eine Hauptverhandlung vor dem bezeichneten Gericht anberaumt, deren Gegenstand eine beim Bezirksgericht ***** zu AZ ***** gegen ***** erhobene Privatanklage sowie eine weitere Privatanklage des Bezirksgerichts ***** waren, welche in ein Verfahren wegen §§ 125, 126 StGB in das Verfahren vor dem Landesgericht ***** einbezogen wurden.
Am 15. Mai 2012 sprach der Beschuldigte vor Verhandlungsbeginn bei der Richterin Mag. ***** vor und teilte mit, dass er in der Verhandlung ein Gutachten eines Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie vorlegen werde, demzufolge nach Ansicht dieses Sachverständigen sein 82jähriger Mandant altersbedingt für Ehrenbeleidigungen zurechnungsunfähig sei. Die Richterin teilte dem Beschuldigten daraufhin mit, dass die Verhandlung bei Vorlage dieses Gutachtens nur kurz dauern und sie selbst einen Sachverständigen bestellen werde.
Der Beschuldigte hatte zuvor etwa sechs Karten für die Generalprobe der Oper „La Clemenza di Tito“ in der Wiener Staatsoper geschenkt erhalten. Diese Karten werden unentgeltlich an Interessenten abgegeben. Der Beschuldigte hatte noch drei Karten bei sich, als er am 15. Mai 2012 bei der Richterin vorsprach. Er selbst wollte, falls die Verhandlung nicht zu lange dauern sollte, die Generalprobe besuchen. Die weiteren zwei Karten, für die er noch keine Interessenten hatte, bot er der Richterin nach deren Ankündigung einer voraussichtlich kurzen Verhandlungsdauer mit der Mitteilung an, dass er diese selbst geschenkt bekommen habe und weiterschenke. Der Beschuldigte hat dabei auch erwähnt, dass die Generalprobe mit der Sängerin ***** erfolge.
Die Richterin lehnte die Annahme der Karten ab, verfasste über Anraten der Vizepräsidentin des Landesgerichts *****, Dr. *****, einen Vermerk, den der Präsident des Landesgerichts *****, *****, der Rechtsanwaltskammer Wien zur disziplinarrechtlichen Beurteilung des dargelegten Sachverhalts übermittelte.
In rechtlicher Hinsicht verneinte der Disziplinarrat ein durch unzulässige Geschenke begangenes Disziplinarvergehen, weil dem Disziplinarbeschuldigten die Karten, die unverkäuflich waren und wenige Stunden nach dem Gespräch mit der Richterin bereits verfallen wären, selbst geschenkt worden waren und er mit dem Angebot an die Richterin auch keine Bedingung oder sonstige Erwartung geknüpft hat.
Der dagegen erhobenen Beschwerde des Kammeranwalts kommt in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur keine Berechtigung zu.
Aus dem vom Disziplinarrat aktenkonform zugrunde gelegten Sachverhalt ergibt sich kein inhaltlicher Zusammenhang des in Rede stehenden Verhaltens mit der richterlichen Tätigkeit. Zudem fehlt es unter den gegebenen Umständen an einem nennenswerten Vorteil.
Nach der Aktenlage betraf der erste Teil des Gesprächs mit der Richterin am 15. Mai 2012 gegen 9:30 Uhr den Themenkomplex der durch ein Privatgutachten attestierten Zurechnungsunfähigkeit des vom Beschuldigten anwaltlich vertretenen Angeklagten bei Privatanklagedelikten und die mit der Gutachtensvorlage absehbare Notwendigkeit der Vertagung der bis ca 12:00 Uhr anberaumten Verhandlung nach kurzer Zeit. Erst nach Bestätigung der voraussichtlich kurzen Verhandlungsdauer durch Mag. *****, somit nach Abschluss des Gesprächs über die weitere prozessuale Vorgangsweise, erfolgte das Kartenangebot des Beschuldigten mit dem sinngemäßen Bemerken, dann habe die Richterin ja heute Zeit, er habe selbst die Karten geschenkt bekommen und würde sie eben weiter schenken. Weitere Zusammenhänge, insbesondere mit richterlichen Entscheidungen, wurden nicht hergestellt (vgl das mit Mag. ***** aufgenommene Protokoll ON 7 in KA 143/12). Daran geht die Beschwerde des Kammeranwalts jedoch vorbei.
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