12Ns98/14d•OGH 12Ns98/14d
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Dezember 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner als weitere Richter in der Medienrechtssache der Antragstellerin Dr. Eva W***** gegen die Antragsgegnerin Mediengruppe „Ö*****“ GmbH wegen § 7a MedienG, AZ 93 Hv 88/13m des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann ist von der Entscheidung über den Antrag der Antragsgegnerin auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel.
Gründe:
Das Oberlandesgericht Wien hat am 5. Juni 2014 zu AZ 18 Bs 99/14m über die gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Dezember 2013, GZ 93 Hv 88/13m7, erhobene Berufung der Antragsgegnerin wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe entschieden. Die im Spruch genannte Hofrätin des Obersten Gerichtshofs wirkte dabei vor ihrer Ernennung zum Obersten Gerichtshof als Richterin des Oberlandesgerichts Wien durch die Erstellung des der Entscheidung zu Grunde gelegten Entwurfs mit.
Im Senat 15 des Obersten Gerichtshofs, dessen Mitglied Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann ist, steht nunmehr zu AZ 15 Os 156/14a die Beschlussfassung über einen Antrag der Antragsgegnerin auf Erneuerung des Verfahrens an.
Gemäß § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. An die Stelle der daher ausgeschlossenen Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann tritt auf Grund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel.
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