1Nc57/14v•OGH 1Nc57/14v
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 27 Nc 8/14z anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers G***** R*****, den
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Erledigung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungs-ansprüchen, die er aus einer seiner Ansicht nach unrichtigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz vom 11. 9. 2014 ableitet.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Gerichtshofs abgeleitet wird.
Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RISJustiz RS0122241), ist im vorliegenden Fall erfüllt, ist doch das Oberlandesgericht Graz, dem amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen wird, dem nach den allgemeinen Zuständigkeitsnormen zuständigen Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz im Instanzenzug übergeordnet.
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist daher ein Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz als zuständig zu bestimmen. Im Hinblick auf das bereits zu 1 Nc 54/14b delegierte Verfahren des Antragstellers ist die Delegierung an das Landesgericht Wiener Neustadt zweckmäßig.
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