OGH 12Os114/14b

12Os114/14bSupreme CourtNov 27, 2014

Regest

Strafrecht

Full text

OGH 12Os114/14b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2014:0120OS00114.14B.1127.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. November 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. BachnerForegger, Dr. Oshidari und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krampl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Miroslav P***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15 Abs 1, 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Miroslav P***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. Juli 2014, GZ 72 Hv 31/14a50, sowie die Beschwerde des genannten Angeklagten gegen den unter einem gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen Freispruch von einem weiteren Vorwurf sowie Marian S***** betreffende Schuldsprüche enthält, wurde Miroslav P***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 15 Abs 1, 201 Abs 1 StGB (1./) sowie des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15 Abs 1, 127, 130 erster Fall StGB (3./a./) schuldig erkannt.

Danach hat er, soweit für die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz,

1. / am 27. März 2014 in W***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Marian S***** als Mittäter (§ 12 StGB) Kvetoslava M***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs sowie einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht, indem sie sie auf eine öffentliche Toilette zerrten, wo Marian S***** ihr mehrere Faustschläge gegen das Gesicht versetzte, ihr befahl sich ihre Hose auszuziehen und an Miroslav P***** einen Oralverkehr vorzunehmen, und Letzterer sich mit entblößtem Unterkörper auf sie legte, woraufhin die Polizei einschritt.

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Miroslav P*****, die sich auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO stützt. Sie verfehlt ihr Ziel.

Dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter die leugnende Verantwortung der beiden Angeklagten sehr wohl berücksichtigt, sie jedoch, gestützt auf die gemäß § 252 Abs 1 Z 1 StPO in der Hauptverhandlung verlesene (ON 49 S 6) Aussage des Tatopfers vor der Polizei (ON 2 S 47 ff iVm US 8 f), die Angaben der einschreitenden Polizeibeamten zur Situation am Tatort, die dokumentierten Verletzungsfolgen und vor allem auch auf die Wahrnehmungen der Zeugin Barbara V***** (insbesondere ON 49 S 4 f iVm US 9), als unglaubwürdig verworfen (US 9).

Bei ihrem Hinweis, Kvetoslava M***** habe weder kontradiktorisch vernommen noch sonst im Verfahren stellig gemacht werden können, dies aber die Rechte der Angeklagten nicht schmälern dürfe, sodass im Zweifel ein Freispruch zu fällen gewesen wäre, verkennt die Mängelrüge, dass der „

Zweifelsgrundsatz“ (in dubio pro reo) niemals Gegenstand des geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgrundes sein kann (RIS-Justiz RS0102162).

Soweit der Beschwerdeführer die Angaben der Zeugin Barbara V*****, den Umstand, wonach es andere den Vorfall beobachtende Personen unterließen, die Polizei zu verständigen, und die Aussage der beiden Polizeibeamten zu ihren Wahrnehmungen nach ihrem Eintreffen am Tatort anders bewertet als das Erstgericht, kritisiert er nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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