OGH 3Ob199/14g

3Ob199/14gSupreme CourtNov 19, 2014

Full text

OGH 3Ob199/14g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2014:0030OB00199.14G.1119.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Ablehnungssache in der beim Bezirksgericht Floridsdorf zu AZ 1 C 73/13k anhängigen Rechtssache der klagenden Partei I*****, vertreten durch Dr. Richard Proksch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H*****, vertreten durch den Sachwalter Mag. A*****, Rechtsanwalt, *****, wegen Ehescheidung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. August 2014, GZ 11 R 143/14a11, mit dem der Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 29. April 2014, GZ 44 Nc 6/14p4, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Beschluss vom 22. August 2013, GZ 13 P 7/11x204, hat das Bezirksgericht Eisenstadt für den Beklagten gemäß § 268 ABGB Rechtsanwalt Mag. A***** zum Sachwalter bestellt. Der Sachwalter hat neben anderen die Angelegenheit „Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten“ zu besorgen.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies den Ablehnungsantrag des Beklagten gegen sämtliche Rechtsprechungsorgane des Bezirksgerichts Floridsdorf mangels Genehmigung durch den Sachwalter zurück (ON 4).

Das Oberlandesgericht Wien wies den dagegen erhobenen Rekurs des Beklagten mangels Genehmigung durch den Sachwalter zurück und ließ den Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu (ON 11).

Gegen diesen Beschluss erhob der Beklagte selbst ein als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertendes Rechtsmittel (ON 13), das der Sachwalter wiederum nicht genehmigte (ON 15).

Dieses Rechtsmittel ist unzulässig.

Personen sind in dem Umfang, in dem ihnen ein Sachwalter zur Vertretung beigestellt wurde, prozessunfähig und zwar auch im streitigen Eheverfahren (RISJustiz RS0103637). Genehmigt der Sachwalter eine vom Betroffenen selbst gesetzte Prozesshandlung nicht, ist die entsprechende Prozesshandlung zurückzuweisen (vgl RISJustiz RS0035338).

Da der Sachwalter im vorliegenden Fall ausdrücklich erklärt hat, das Rechtsmittel des Beklagten nicht zu genehmigen, ist dieses zurückzuweisen.

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