12Ns83/14y•OGH 12Ns83/14y
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. November 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen Mag. Ralph K***** wegen Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung der Ehre und des Ansehen des Standes, AZ D 43/12, DV 88/12; D 77/12, DV 23/13 des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters Dr. B***** gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Anwaltsrichter Dr. B***** ist von der Entscheidung über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten Rechtsanwalt Mag. Ralph K***** ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Anwaltsrichterin Dr. Hausmann.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 26 Os 2/14k über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten Rechtsanwalt Mag. Ralph K***** zu entscheiden.
Die Kanzleikollegin des Anwaltsrichters Dr. B***** ist in einem vom Disziplinarbeschuldigten als Klagevertreter seit längerem geführten Verfahren (AZ ***** des Landesgerichts Wiener Neustadt) als (Gegen)Vertreterin eines Nebenintervenienten tätig.
Gemäß § 64 DSt iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler nahe liegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl Lässig, WKStPO § 43 Rz 10 f mwN). Dies ist angesichts der oben erwähnten Vertretungstätigkeit der Kanzleikollegin des Anwaltsrichters in einem bereits seit mehr als zehn Jahren anhängigen Zivilverfahren der Fall.
An die Stelle des Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichterin Dr. Hausmann (§ 45 Abs 2 StPO).
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