14Ns60/14f•OGH 14Ns60/14f
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. November 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer als weitere Richter in der Strafsache gegen Martin E***** wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, AZ 1 U 69/14k des Bezirksgerichts Feldbach über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Der Wohnsitz des Angeklagten und einer von mehreren Zeugen im Sprengel eines anderen Gerichts stellt für sich keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar. Angesichts der nicht geständigen Verantwortung des Angeklagten (ON 3 S 23) wird die persönliche Vernehmung des im Sprengel des vorlegenden Gerichts wohnhaften Opfers in der Hauptverhandlung erforderlich sein.
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