8Ob102/14d•OGH 8Ob102/14d
8Ob102/14dSupreme CourtOct 30, 2014
Gruppe: Konkursrecht,Ausgleichsrecht
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. TarmannPrentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners Dipl.Bw. H***** F*****, Masseverwalter Dr. Georg Zimmer, Rechtsanwalt in Salzburg, über den Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 23. Juli 2014, GZ 2 R 120/14a225, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 12. Juni 2014, GZ 23 S 29/10z218, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Gegenstand des Revisionsrekurses ist ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem der abweisende Beschluss des Erstgerichts betreffend die vom Schuldner beantragte Einstellung der Exekution durch Zwangsverwaltung einer Wohnung in Salzburg bestätigt wurde. Gemäß § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs absolut unzulässig.
Der Schuldner wurde bereits mehrfach auf die Anfechtungsbeschränkungen im Revisionsrekursverfahren hingewiesen. Ungeachtet dieser Rechtsmittelbelehrungen bringt der Schuldner in Missachtung der Verfahrensvorschriften wiederholt absolut unzulässige Rechtsmittel ein.
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