OGH 11Os50/14h

11Os50/14hSupreme CourtOct 28, 2014

Regest

Strafrecht

Full text

OGH 11Os50/14h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2014:0110OS00050.14H.1028.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Tagwerker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Roland L***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1, Abs 3 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Roland L***** und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 24. März 2014, GZ 9 Hv 4/14s58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Roland L***** fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Roland L***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1, Abs 3 zweiter Fall StGB (I./) sowie jeweils eines Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (II./) und des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 2 StGB (III./) schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Danach hat er „in D*****

I./ im Februar 2013 mit der am 11. Mai 2001 geborenen, sohin unmündigen Jessica L***** den Beischlaf unternommen, indem er sein erigiertes Glied in die Vagina des damals 11jährigen Mädchens einführte und ejakulierte, wobei die Tat eine Schwangerschaft der unmündigen Person zur Folge hatte,

II./ mit einer minderjährigen Person, die seiner Erziehung und Aufsicht unterstand, nämlich der am 11. Mai 2001 geborenen Tochter seiner damaligen Lebensgefährtin Bettina L*****, Jessica L*****, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person die zu I./ geschilderte geschlechtliche Handlung vorgenommen,

III./ in der Zeit von 11. bis 14. November 2013 seine Verpflichtung zur Obhut gegenüber der am 11. Mai 2001 geborenen Tochter seiner Lebensgefährtin Jessica L*****, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, gröblich vernachlässigt, indem er nach deren Niederkunft es trotz Erkennens der Notwendigkeit einer ärztlichen Versorgung der Genannten unterließ, für eine solche zu sorgen, wodurch Jessica einen hohen Blutverlust erlitt und sich durch die Retention von Plazentaresten eine breitflächige Entzündung ihrer nach der Geburt stark vergrößerten Gebärmutter entwickelte, und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, deren Gesundheit beträchtlich geschädigt.“

Der Angeklagte erhebt dagegen Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs 1 Z 4 und 11 StPO.

Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4, der Sache nach iVm Z 11 erster Fall Ratz, WK-StPO Vor §§ 2125 Rz 9) wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 24. März 2014 gestellten Antrags auf „Erstellung“ (gemeint: Einholung) „eines ergänzenden Sachverständigengutachtens, vorzugsweise durch einen auf dem Gebiet der Sexualwissenschaften spezialisierten Sachverständigen“, „zum Beweis dafür, dass beim Erstangeklagten keine Störung der Sexualpräferenz Pädophilie vorliegt und damit nicht vom Vorliegen einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades nach § 21 Abs 2 StGB ausgegangen werden kann“ (ON 56 S 77 f), Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt.

Die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen ist gemäß § 127 Abs 3 StPO nur dann vorgesehen, wenn der Befund unbestimmt oder das Gutachten widersprüchlich oder sonst mangelhaft ist (oder die Angaben zweier Sachverständiger über die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen oder ihre daraus gezogenen Schlüsse erheblich voneinander abweichen) und sich die Bedenken nicht durch Befragung des bereits bestellten Sachverständigen beseitigen lassen.

Ein derartiger Mangel wurde aber in der Hauptverhandlung nicht aufgezeigt, sondern vor Beschlussfassung über den bereits gestellten Antrag (ON 56 S 82) bloß behauptet, die Pädophilie sei „aufgrund der bestehenden Vordelikte und aufgrund der geständigen Verantwortung im Verfahren“ angenommen worden, obwohl der Sachverständige „selbst ausgeführt“ habe, „dass nicht alle Übergriffe auf Kinder von pädophilen Tätern verübt werden, sondern das können verschiedene Krankheitsbilder oder Handlungsmotive sein“ (ON 56 S 80).

Die angewendeten wissenschaftlichen Methoden und die diagnostizierte Störung der Sexualpräferenz in Richtung Pädophilie wurden vom Sachverständigen im schriftlichen Gutachten (ON 38) sowie in der Hauptverhandlung (ON 56 S 63 ff) eingehend dargelegt und hatten der Angeklagte und seine Verteidigerin die Möglichkeit, ergänzende Fragen an den Experten zu stellen, zu welchen dieser wiederholt Stellung nahm (ON 56 S 71 ff). Überdies wies er darauf hin, dass die von ihm herangezogenen Untersuchungsmethoden auch von jedem anderen lege artis agierenden Sachverständigen angewendet werden würden (ON 56 S 77 und 79). Weshalb mit den ergänzenden Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen in der Hauptverhandlung (ON 56 S 75 ff, 78 f, 80 f) die bloß unsubstantiierten Vorbehalte gegen das Gutachten nicht ausgeräumt worden wären, legt der Beschwerdeführer nicht dar (vgl RISJustiz RS0102833 [T2 und T3]; Hinterhofer, WKStPO § 127 Rz 16). Der Antrag konnte daher zu Recht als auf unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet abgewiesen werden (RISJustiz RS0117263 [insbes T17]).

Im Rechtsmittel zur Antragsbegründung nachgetragene Argumente sind prozessual verspätet und somit unbeachtlich (RISJustiz RS0099618; Ratz, WKStPO § 281 Rz 325).

Indem die Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) die im Urteil festgestellte geistige oder seelische Abartigkeit hier als Störung der Sexualpräferenz in Form einer Pädophilie (US 12) schlichtweg in Abrede stellt, hält sie nicht an den tatsächlichen Urteilsannahmen fest, womit sie ihren gesetzlichen Bezugspunkt verfehlt (vgl Ratz in WK2 StGB Vor §§ 21 bis 25 Rz 9).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher wie bereits die Generalprokuratur zutreffend ausführte bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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