2Ob116/14v•OGH 2Ob116/14v
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Veith als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Nowotny und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. I***** W*****, 2. K***** W*****, beide , beide vertreten durch Dr. Regina Schedlberger, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. Ing. P S*****, 2. S***** S*****, beide , 3. Dipl. Ing. Dr. A M*****, 4. Dr. W***** S*****, alle vertreten durch Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung (Streitwert: 6.000 EUR), über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 22. Jänner 2014, GZ 5 R 211/13f26, womit das Urteil des Bezirksgerichts GrazOst vom 4. September 2013, GZ 254 C 602/12x22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien die mit 696,24 EUR (darin enthalten 116,04 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision nachträglich mit der Begründung zu, dass eine Fehlbeurteilung der behandelten Rechtsfragen (konkludente Vereinbarung; Ersitzungsfrist) nicht ausgeschlossen werden könne.
Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab. Weder in der zweitinstanzlichen Zulassungsbegründung noch in der Revision der Beklagten wird eine solche Rechtsfrage dargetan:
1. Soweit sich die Revisionswerber darauf berufen, dass zwischen Rechtsvorgängern der Streitteile im Eigentum der verfahrensgegenständlichen Grundstücke eine Vereinbarung getroffen worden sei, die ihren Niederschlag in einer Auflage des Baubescheids Beilage ./1 Punkt 8 gefunden habe, wonach „der bestehende Fußweg zur Kirche im Siedlungsbereich im Einvernehmen mit dem A 10/1 zu erhalten ist und die Benützung entsprechend einer öffentlichen Verkehrsfläche jedermann zu gestatten ist“, ist ihnen entgegenzuhalten, dass weder diesem Bescheid noch den Feststellungen der Vorinstanzen zu entnehmen ist, dass wie die Revisionswerber nun behaupten die damalige Bewilligungswerberin die Rechtsvorgängerin der Kläger gewesen wäre. Dies waren nach den Feststellungen vielmehr die römischkatholischen Pfarrpfründe S*****. Ebenso wenig wurde festgestellt, dass die Auflage auf Basis einer Vereinbarung zwischen den Streitteilen bzw ihren Rechtsvorgängern erteilt worden wäre.
Wenn die Vorinstanzen daher der Auflage des Bescheids nicht die von den Revisionswerbern dargelegte rechtliche Bedeutung zuordneten, kann darin keine aufzugreifende Fehlbeurteilung erblickt werden.
2. Soweit sich die Revisionswerber weiters auf eine konkludente Zustimmung der Kläger zur Nutzung der Brücke insofern berufen, als alle Bewohner der umliegenden Siedlungen in den Jahren 1989 und 1995 Spendenaufrufe erhalten hätten und zumindest jener im Jahr 1995 von den Klägern initiiert worden sei, ist zu sagen, dass nach den maßgeblichen Feststellungen die Zusage, dass der Weg auch weiterhin von allen benutzt werden könne, nicht von den Klägern, sondern von der den Spendenaufruf durchführenden Person getroffen wurde, ohne dass feststünde, dass sich die Kläger dieser gegenüber entsprechend verpflichtet hätten.
Wenn die Vorinstanzen daher die Spendenaufrufe für die Instandhaltung der beschädigten Brücke nicht als schlüssige Zustimmung der Kläger zur zukünftigen Nutzung der Brücke werteten und auch insoweit keine Vereinbarung über die Nutzung der Brücke durch die Anrainer erblicken konnten, ist auch darin keine aufgreifenswerte Fehlbeurteilung zu erkennen.
3. Auch soweit die Revisionswerber die Unanwendbarkeit der Entscheidung SZ 49/5 behaupten, ist festzuhalten, dass sie diese Ansicht lediglich auf eine angebliche Vereinbarung über die Verlegung des Bachübergangs mit der Baubewilligungswerberin und nicht auf eine gleichlautende Vereinbarung mit den Klägern oder deren festgestellter Rechtsvorgängerin (Pfarrpfründe S*****) stützen. In Bezug auf die Kläger und deren Rechtsvorgängerin ergibt sich aus den Feststellungen aber nur eine Vereinbarung der Benützung des Stegs mit dem Elternverein auf prekaristischer Basis.
Zur Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Ersitzung sei nicht vollendet, wird daher ebenfalls keine aufzugreifende Fehlbeurteilung aufzeigt.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO. Da die Kläger in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen haben, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung, wobei nur 25 % Streitgenossenzuschlag gebühren.
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