11Ns53/14d•OGH 11Ns53/14d
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache AZ 28 HR 110/13w des Landesgerichts Feldkirch über den Antrag des Hanno B***** und des Landesgerichts Feldkirch auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Das von Hanno B*****, dem als Anzeiger oder Privatbeteiligtem keine Antragslegitimation zukommt (§ 39 Abs 2 StPO), bekundete fehlende Vertrauen in die Objektivität „der westlichen Justiz“ stellt ebenso wenig einen Delegierungsgrund iSd § 39 Abs 1 StPO dar wie der Hinweis des Landesgerichts Feldkirch auf den außerhalb des Sprengels gelegenen Haftort.
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