14Ns51/14g•OGH 14Ns51/14g
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. September 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Elisabeth B***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall, 12 dritter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 48/14w des Landesgerichts Feldkirch über den Antrag der Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Der Antrag nennt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO. Ein solcher wird insbesondere allein durch den Wohnort der Angeklagten im Sprengel eines anderen (Berufungs)Gerichts nicht hergestellt.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.