12Os101/14s•OGH 12Os101/14s
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. September 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Breuß als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alexander U***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 5. Mai 2014, GZ 630 Hv 10/13d74, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alexander U***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I./) und des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt.
Danach hat er in G*****
I./ Monja U***** im Juni 2011 mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er ihre Beine auseinander drückte, ihr in die Rippen, auf die Arme sowie auf die Oberschenkel schlug und schließlich gewaltsam mit seinem Penis in ihre Scheide eindrang;
II./ von 1. Jänner 2010 bis 17. März 2012 gegen Monja U***** eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er
1. / an einem nicht mehr konkret feststellbaren Zeitpunkt im Jänner oder Februar 2010 mit der flachen Hand auf ihren rechten Oberschenkel schlug, wodurch sie Hämatome erlitt,
2. / ihr an einem nicht mehr konkret feststellbaren Zeitpunkt Anfang Februar 2011 mit der rechten Faust ins Gesicht schlug, wodurch sie ein Hämatom am linken Auge erlitt,
3. / ihr an einem nicht mehr konkret feststellbaren Zeitpunkt Anfang März 2011 mit der flachen Hand ins Gesicht schlug, wodurch sie gegen ein Möbelstück fiel und dadurch eine Platzwunde auf dem rechten Augenlid erlitt,
4. / ihr am 17. März 2012 einen Faustschlag ins Gesicht und einen Tritt in die Rippen versetzte, wodurch sie schwere Prellungen beim linken Wangenknochen und Auge sowie im Bereich des rechten Brustkorbes erlitt, und
ihr von Anfang 2011 bis etwa Juni 2011 „wiederholt und oftmals Schläge mit der flachen Hand bzw der Faust gegen ihren Körper verabreichte“ (US 6).
Der gegen dieses Urteil gerichteten, auf Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alexander U***** kommt in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur keine Berechtigung zu:
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung der Anträge auf Enthebung der Sachverständigen Mag. Hermine W***** wegen Befangenheit (ON 71 S 2 ff und 9) Verteidigungsrechte nicht verletzt:
Gemäß § 126 Abs 4 erster Satz StPO gelten für Sachverständige und Dolmetscher die Befangenheitsgründe des § 47 Abs 1 StPO sinngemäß. Demnach ist ein Sachverständiger ua dann befangen, wenn (andere) Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen (§ 47 Abs 1 Z 3 StPO [die Gründe der Z 1 und der Z 2 des § 47 Abs 1 StPO stehen hier nicht in Rede]). Dies ist dann der Fall, wenn eine Beeinträchtigung der unparteilichen Begutachtung durch sachfremde psychologische Motive zu befürchten ist (Hinterhofer, WK-StPO § 126 Rz 49 mwN). Dabei ist nicht erst eine tatsächliche Unfähigkeit zu unvoreingenommener sowie unparteilicher Dienstverrichtung maßgeblich, sondern bereits jene äußeren Umstände, die geeignet sind, aus objektiver Sicht (dh bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler) naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Sachverständigentätigkeit zu wecken (vgl Hinterhofer, WKStPO § 126 Rz 52; Lässig, WKStPO Vor §§ 43-47 Rz 5, § 43 Rz 9 f).
Der Antragsteller behauptet, die Sachverständige sei in ihrem (schriftlichen) Gutachten (ON 55) „immer wieder von Fakten“ ausgegangen (was sich schon aus der sprachlichen Formulierung des Gutachtens im Indikativ [statt richtig im Konjunktiv] ergebe), wodurch sie „in offensichtlicher Parteilichkeit und distanzloser Identifikation mit der Person der Monja U*****“ die allein „der gerichtlichen Beweiswürdigung unterliegenden Beurteilung des relevanten Lebenssachverhalts“ vorweggenommen habe. Damit zeigt er keine Umstände auf, die geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Begutachtung zu wecken. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die in der Hauptverhandlung gemäß § 127 Abs 3 StPO befragte Sachverständige ausdrücklich deponierte, dass die Formulierung „auf einem realen Erlebnishintergrund basierend“ nicht bedeute, dass sie damit den Wahrheitsgehalt der Aussage der Zeugin Monja U***** beurteile, sondern sie ausschließlich die Frage zu beantworten gehabt habe, ob die Aussagefähigkeit und -tüchtigkeit bei der Genannten vorliege (US 25; ON 71 S 14).
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass Qualitätsmängel im Sinne des § 127 Abs 3 erster Satz StPO nur dann vorliegen, wenn der Befund unbestimmt oder das Gutachten widersprüchlich oder sonst mangelhaft ist, was in einem diesbezüglichen Antrag (§ 55 Abs 1 StPO) fundiert dargetan werden muss (Hinterhofer, WK-StPO § 127 Rz 16). Mängel der dargestellten Art wurden aber weder durch die bereits zur Darstellung gebrachten Einwände noch durch die unsubstantiierte Behauptung, das (schriftliche) Sachverständigengutachten habe sich „ohne die geringste Deckung durch den Auftrag des Hohen Gerichts in Interpretationen betreffend 'persönliche, handschriftliche Aufzeichnungen' der Monja U*****“ und in der Einschätzung des Verhaltens des Angeklagten gegenüber seiner Exfrau als „grenzüberschreitend und distanzlos“ verloren, geltend gemacht.
In seiner Mängelrüge (Z 5) kritisiert der Beschwerdeführer, das Erstgericht sei auf jene Passage aus der für überzeugend erachteten Expertise des Sachverständigen Dr. Wolfgang D*****, wonach eine „Selbstbeibringung“ der Verletzungen deshalb nicht auszuschließen sei, „weil die Lokalisation der Verletzungen selbst grundsätzlich erreicht werden kann“ (ON 73 S 6), beweiswürdigend nicht eingegangen. Die solcherart behauptete Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) liegt jedoch nicht vor, weil die zitierten Ausführungen des Sachverständigen insofern ohnedies Berücksichtigung in den gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO gedrängt darzustellenden Entscheidungsgründen fanden, als die Tatrichter ausführten, dass laut dem (für plausibel erachteten) Gutachten des genannten Sachverständigen eine Selbstbeibringung der Verletzungen aufgrund der Verletzungsbilder im höchsten Grade unwahrscheinlich sei (US 19 f, 22 und 24).
Die gegen den Schuldspruch II./ gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet das Fehlen von Feststellungen „dahingehend, dass das Verhalten des Beschuldigten Monja U***** dazu veranlasst hätte, ihre Lebensgewohnheiten und Lebensführung … zu verändern“, legt aber nicht dar, weshalb es trotz der Ausgestaltung des § 107b Abs 1 StGB als schlichtes Tätigkeitsdelikt solcher Konstatierungen bedürfen sollte (Initiativantrag 271/A BlgNR 24. GP 35; Schwaighofer in WK² StGB § 107b Rz 8; Fabrizy, StGB11 § 107b Rz 2; RIS-Justiz RS0116565).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung ergibt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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