9ObA105/14b•OGH 9ObA105/14b
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Harald Kohlruss als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** U***** vertreten durch Dr. Siegfried Kommar, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B***** A*****, vertreten durch Dr. Martin Förster, Rechtsanwalt in Wien, wegen 7.485,60 EUR brutto sA (Revisionsinteresse: 5.870,48 EUR brutto sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Juli 2014, GZ 10 Ra 62/14g-42, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Das Berufungsgericht hat den auf längere Lohnrückstände gestützten vorzeitigen Austritt des Klägers mangels Nachfristsetzung als unberechtigt erachtet. Dies wurde vom Kläger nicht bekämpft. Es ist danach nicht ersichtlich, dass das Vorbringen des hier revisionswerbenden Beklagten, es liege keine einheitliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für eine gerechtfertigte vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses vor, geeignet sein könnte, seinen Standpunkt zu stützen. Ungeachtet dessen kann die Frage, ob die Voraussetzungen für eine gerechtfertigte vorzeitige Auslösung des Dienstverhältnisses vorliegen, immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (RISJustiz RS0106298).
Soweit der Beklagte meint, das Berufungsgericht hätte feststellen müssen, dass der Kläger seine Lohnansprüche aus dem abzuliefernden Umsatz einbehalten habe, übersieht er, dass die Überprüfung festgestellter Tatsachen nicht zum Aufgabenkreis des Obersten Gerichtshofs gehört.
Da die außerordentliche Revision des Beklagten keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, ist sie zurückzuweisen.
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