9Ob60/14k•OGH 9Ob60/14k
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** W*****, vertreten durch Mag. Christoph Hatvagner, Rechtsanwalt in Oberwart, gegen die beklagte Partei M***** K*****, vertreten durch Mag. Hermann StenitzerPreininger, Rechtsanwalt in Graz, wegen 25.000 EUR sA, über die „außerordentliche“ Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 17. Juli 2014, GZ 3 R 110/14t25, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Zahlung von 25.000 EUR sA an Schadenersatz wegen dessen Auftretens als Scheinvertreter.
Das Erstgericht sprach der Klägerin diesen Betrag zu.
Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Beklagten gab das Berufungsgericht teilweise Folge. Es bestätigte das Urteil des Erstgerichts im Umfang von 12.500 EUR sA als Teilurteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist. Im Übrigen hob das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichts im Umfang seines Zuspruchs von weiteren 12.500 EUR sA auf und verwies die Rechtssache insoweit zur Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurück.
Erkennbar gegen den erstgerichtlichen Zuspruch als Teilurteil bestätigenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichts erhebt der Beklagte die außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof, in der er die gänzliche Abweisung des Klagebegehrens, in eventu Aufhebung und Zurückverweisung an das Erstgericht beantragt. Der Beklagte hat das Rechtsmittel nicht mit einem Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO verbunden. Das Erstgericht hat dieses unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.
Die Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist nicht gegeben.
1. Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig. Eine Partei kann daher nur gemäß § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach Zustellung des Berufungserkenntnisses den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag muss die Gründe anführen, warum die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Das ordentliche Rechtsmittel ist mit dem selben Schriftsatz auszuführen.
2. Im Anlassfall übersteigt der Gegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 30.000 EUR nicht.
3. Der Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und vom Berufungsgericht zu behandeln. Dementsprechend ist das Rechtsmittel dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (§ 507b Abs 2 ZPO). Diese Vorgangsweise ist auch dann einzuhalten, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliche Revision“ bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (vgl RISJustiz RS0109623). Ob der zu beurteilende Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht (vgl RISJustiz RS0109623; RS0109501), bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.
Der Akt ist daher dem Erstgericht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung zurückzustellen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.