AUSL EGMR Bsw67725/10

Bsw67725/10Other CourtSep 23, 2014

Full text

AUSL EGMR Bsw67725/10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2014

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache C. W. gg. die Schweiz, Urteil vom 23.9.2014, Bsw. 67725/10.

Spruch

Art. 5 Abs. 1 EMRK, Art. 6 EMRK - Anforderungen an Gutachten für stationäre Maßnahme.

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 5 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 6 EMRK (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Im Jahr 1989 wurde beim Bf. paranoide Schizophrenie diagnostiziert. In den Jahren 1994 und 1999 verletzte er seine Mutter schwer. In einem psychiatrischen Befund vom 20.9.1999 wurde festgehalten, dass der Bf. dauerhafte medikamentöse und therapeutische Behandlungen benötigte. Nachdem der Bf. im Jahr 2001 einen Polizisten attackiert hatte, wurde er in die psychiatrische Klinik Königsfelden eingewiesen und anschließend in das Psychiatriezentrum Rheinau (Zentrum Rheinau) verlegt.

Am 11.9.2001 verurteilte das BG Baden (Kanton Aargau) den Bf. wegen versuchten Mordes, versuchter schwerer Körperverletzung sowie Gewalt oder Drohung gegenüber Behörden und Beamten zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe. Die Haftstrafe wurde zugunsten einer »stationären therapeutischen Maßnahme« auf der Grundlage des früheren Art. 43 StGB (jetzt Art. 59 StGB) ausgesetzt. Das Gericht stützte seine Entscheidung insbesondere auf das Gutachten vom 20.9.1999, auf ein zweites Gutachten vom 30.12.1999 und die Aussage des behandelnden Arztes. Die Berufungen des Bf. und der Staatsanwaltschaft wurden vom Kantonsgericht am 27.6.2002 zurückgewiesen.

Nach Ablauf der Dauer der getroffenen Maßnahme am 15.5.2007 verweigerte das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau die bedingte Entlassung des Bf. und forderte die Erneuerung der stationären therapeutischen Maßnahme für weitere fünf Jahre. Der Bf. beantragte seinerseits eine Verlängerung der Maßnahme um höchstens zwei Jahre. Mit Urteil vom 21.10.2008 verlängerte das BG Baden die stationäre therapeutische Maßnahme bis zum 31.12.2010. Am 20.8.2009 nahm das Kantonsgericht Baden die Berufung der Staatsanwaltschaft an, welche eine Verlängerung der Maßnahme um insgesamt fünf Jahren anstrebte, und verlängerte die Maßnahme bis zum 1.6.2012.

Am 26.2.2010 hob das Bundesgericht aufgrund einer Beschwerde des Bf. das Urteil des Kantonsgerichts vom 20.8.2009 auf. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt hätte, indem sie nicht in Betracht gezogen hatte, dass eine Verlängerung der Maßnahme um weniger als fünf Jahre ausreichen hätte können.

Am 11.3.2010 entschied das Kantonsgericht, beim Zentrum Rheinau einen Bericht über die Notwendigkeit einer Verlängerung der Maßnahme um die Dauer von fünf Jahren anzufordern. Das Kantonsgericht beschloss aufgrund der Antwort von zwei Ärzten, dass ein neues Gutachten nicht notwendig sei und stützte sich in seinem Urteil vom 19.4.2011 auf die medizinischen Gutachten von Juli 2008 und Juli 2009. Das Gericht bestätigte seine Schlussfolgerung aus dem Urteil vom 20.8.2009 und begründete die Aufrechterhaltung der Verlängerung der Maßnahme damit, dass ein kürzerer Aufenthalt als fünf Jahre für eine positive Entwicklung des Gesundheitszustands des Bf. nicht ausreiche.

Am 4.6.2010 reichte der Bf. beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen dieses Urteil ein, in der er insbesondere geltend machte, dass die Verlängerung der Maßnahme um fünf Jahre unverhältnismäßig wäre und kein unabhängiges Gutachten angefordert worden sei. Am 4.10.2010 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab. Es entschied, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, einen externen Gutachter zu bestellen. Der Bf. habe keinen Beweis angeführt, dass ein solches Gutachten notwendig gewesen wäre und das Kantonsgericht habe ausreichend dargetan, dass der Bf. ein Risiko für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellte.

Nach Ablauf der fünf Jahre wurde die stationäre Maßnahme laut dem Bf. im Juli 2012 auf Basis eines neuen, externen psychiatrischen Gutachtens um weitere drei Jahre verlängert.

Rechtsausführungen:

Der Bf. rügt eine Verletzung des Art. 5 Abs. 1 EMRK (Recht auf persönliche Freiheit) und beruft sich darauf, dass seine Anhaltung im Zentrum Rheinau auf keiner gültigen Rechtsgrundlage basierte, da Art. 59 Abs. 4 StGB nicht eindeutig die Voraussetzungen dafür definiere. Unter Berufung auf Art. 5 Abs. 1 lit. a und e EMRK behauptet der Bf., dass die Verlängerung der Maßnahme um fünf Jahre nicht gerechtfertigt gewesen wäre, da einerseits kein ausreichender Kausalzusammenhang zur ursprünglichen Verurteilung existiert habe und andererseits kein unabhängiges Gutachten angeordnet worden sei, das eine Neubewertung seiner Gefährlichkeit ermöglicht hätte.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK

Zulässigkeit

(31) Der GH stellt fest, dass die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet ist. Da auch keine anderen Unzulässigkeitsgründe vorliegen, ist sie für zulässig zu erklären (einstimmig).

In der Sache

(39) Der GH stellt zunächst fest, dass die Verlängerung der stationären Maßnahme, die gegen den Bf. verhängt wurde, auf Grundlage des Art. 59 StGB entschieden wurde, die eine spezifische Bestimmung des schweizerischen Strafrechts ausdrücklich für die Art der Inhaftierung, welcher der Bf. unterworfen wurde, darstellt.

(40) Art. 59 Abs. 4 StGB ermöglicht dem zuständigen Gericht die Verlängerung einer Maßnahme über die ursprüngliche Laufzeit von fünf Jahren und in Perioden, die maximal fünf Jahre betragen. Entscheidungskriterium dafür ist das Risiko, welches von der einmal freigelassenen Person ausgeht, weitere Verbrechen oder Vergehen zu begehen, die im Zusammenhang mit der psychischen Störung stehen.

(41) Nach Ansicht des Bf. ist dieses Kriterium nicht ausreichend, gerade weil es nicht möglich sei, den Grad der Gefährlichkeit vorherzusehen, ab dem eine solche Maßnahme verlängert wird. Insbesondere macht der Bf. geltend, dass der Wortlaut von Art. 59 Abs. 4 StGB stationäre therapeutische Maßnahmen für eine unbestimmte Zeit zulässt, ähnlich wie bei den Verwahrungen nach Art. 64 Abs. 1 StGB. Allerdings betont der Bf., dass die Straftaten, die eine Verwahrung rechtfertigen, in Art. 64 Abs. 1 StGB abschließend aufgezählt seien, während der Wortlaut von Art. 59 Abs. 4 StGB viel allgemeiner sei und kein Kriterium enthalte, nach dem die Bewertung für eine mögliche künftige Gefährlichkeit des Betroffenen vorzunehmen sei. Diese Ungenauigkeit sei mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit nach Art. 5 Abs. 1 EMRK unvereinbar.

(42) Der GH stimmt dieser Ansicht nicht zu. Einerseits betont er, dass durch Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB die spezifische Maßnahme der Verwahrung besonders in Fällen zur Anwendung bestimmt ist, in denen »ernsthaft zu erwarten ist«, dass eine therapeutische Maßnahme, die nach Art. 59 StGB angewandt wird, »keinen Erfolg verspricht«. Im Gegensatz zu dem, was durch Art. 59 StGB bezüglich therapeutischer Maßnahmen vorgesehen ist, also eine ursprüngliche Dauer von nicht mehr als fünf Jahren, ist eine Verwahrung nicht zeitlich begrenzt. Art. 64 Abs. 1bis StGB bietet dem Richter sogar die Möglichkeit, eine Verwahrung auf Lebenszeit anzuordnen, wenn die Therapie »langfristig keinen Erfolg verspricht«. Die Situationen, die eine stationäre Maßnahme auf Grundlage von Art. 59 StGB rechtfertigen, werden daher schon teilweise von denen abgegrenzt, die den Weg zu einer Maßnahme der Verwahrung eröffnen: Es handelt sich um Fälle, in denen die begangenen Straftaten weniger schwerwiegend sind und für die eine Therapie größere Chancen auf Erfolg hat.

Andererseits berücksichtigt der GH – wie die Regierung auch –, dass es bei Auslegung des Art. 59 StGB im Lichte von Art. 56 Abs. 3 StGB eindeutig scheint, dass die Beurteilung der Gefährlichkeit der durch die stationäre Maßnahme betroffenen Person nicht allein dem Ermessen des Richters überlassen wird, sondern sich auf ein Gutachten stützen muss, das insbesondere die Notwendigkeit und die Chancen auf eine erfolgreiche Behandlung sowie das Risiko, dass die betroffene Person weitere Straftaten begehen könnte, und die Natur dieser Straftaten belegt. Die Entscheidung muss auf der Grundlage eines Gutachtens, dessen Natur eindeutig durch das Gesetz bestimmt ist, von Fall zu Fall getroffen werden, ohne dass dieses dafür dem Richter eine bestimmte Form oder einen bestimmten Inhalt vorschreibt. [...]

(43) Der GH stimmt außerdem dem Argument der Regierung zu, dass die Beurteilung der Gefährlichkeit einer Person, die an Persönlichkeitsstörungen leidet, und die Beobachtung der Folgen der Entwicklung ihres Zustands, die von der Therapie abhängen, welcher die jeweilige Person unterliegt, nur von Fall zu Fall durchgeführt werden kann und sich schlecht für eine Schematisierung durch den Gesetzgeber eignet.

(44) In Anbetracht der vorangegangenen Ausführungen befindet der GH, dass der Wortlaut des Art. 59 StGB iVm. Art. 56 und Art. 64 StGB ausreichend genau ist, um die von Art. 5 Abs. 1 EMRK erforderliche Vorhersehbarkeit zu gewährleisten. Die Entscheidung des Kantonsgerichts, die stationäre Maßnahme um fünf Jahre zu verlängern, beruhte daher auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage.

(45) Der GH stellt fest, dass die strittige Entscheidung auf Verlängerung der stationären Maßnahme um fünf Jahre, die auf den Bf. angewandt wurde, durch das Kantonsgericht am 19.4.2010 getroffen wurde. Diese Entscheidung stützte sich auf die Ansicht der Doktoren H. und S., die sie in ihrem Schreiben vom 16.3.2010 zum Ausdruck gebracht hatten. Diese hatten die Schlussfolgerungen aus dem Therapiebericht durch das Zentrum Rheinau von Juli 2008 bestätigt und erklärt, dass ihrer Ansicht nach ein neues Gutachten unter der Berücksichtigung, dass sich der Zustand des Bf. nicht verbessert hätte, nicht notwendig sei. Sie hielten die Ansicht aufrecht, dass der Bf. eine Langzeittherapie in einer geschlossenen Anstalt machen sollte und somit die Verlängerung der stationären Maßnahme um fünf Jahre notwendig war. Zugleich hatten die Doktoren D. und S. dem Kantonsgericht empfohlen, gegebenenfalls einen unabhängigen, externen Gutachter zu bestellen, um zu verhindern, dass beim Bf. ein Eindruck von Befangenheit entstehen könnte.

(46) Der Bf. macht im Wesentlichen geltend, dass wegen der Abschwächung der zeitlichen Beziehung zwischen seiner ursprünglichen Verurteilung und der umstrittenen Verlängerung der stationären Maßnahme, der er unterworfen wurde, der Richter eine komplette Neubewertung seiner Gefährlichkeit durch einen unabhängigen Arzt anordnen hätte sollen.

(47) Der GH erinnert an die Entscheidung Dörr/D, in der er eine Entscheidung akzeptierte, eine Person in Sicherungsverwahrung zu behalten, obwohl sich diese auf ein medizinisches Gutachten stützte, das bereits sechs Jahre alt war [...]. Hingegen entschied der GH im Urteil Ruiz Rivera/CH, dass die Verweigerung der probeweisen Entlassung einer Person, die aus psychiatrischen Gründen inhaftiert war, bei Fehlen eines ärztlichen Drittgutachtens Art. 5 Abs. 4 EMRK verletzte. In diesem Fall hatte das Gericht seine Entscheidung auf ein psychiatrisches Gutachten gestützt, das älter als drei Jahre war und dessen Schlussfolgerungen von zwei Psychologen aus der Einrichtung bestätigt wurde, in der der Bf. festgehalten wurde. Aber im Gegensatz zum Fall Dörr/D war im Fall Ruiz Rivera/CH die Weigerung des Bf. der Therapie zu folgen, die ihm vorgeschrieben worden war, dem Bruch des Vertrauensverhältnisses zum Personal der Einrichtung, die ihn aufgenommen hatte, sowie der festgefahrenen Situation geschuldet. Der GH stellte fest, dass unter diesen Bedingungen [...] die Gefängnisverwaltung und das Kantonsgericht zumindest versuchen hätten müssen, eine ärztliche Drittmeinung einzuholen.

(48) Im vorliegenden Fall trifft es zu, dass die strittige Entscheidung auf der Meinung der Psychiater aus dem Zentrum Rheinau basierte, in dem der Bf. seine Therapie durchführte, aber dieser Umstand wirft in Hinblick auf Art. 5 EMRK kein Problem auf. Es sollte betont werden, dass der Bf. nicht behauptet, dass die vertrauensvolle Beziehung zum Pflegepersonal gebrochen oder die Diagnose falsch oder seine medikamentöse Behandlung [...] nicht geeignet war. Seine Differenzen mit dem Betreuungsteam, deren Unparteilichkeit und Beachtung des Berufsethos er keineswegs in Frage stellt, betrafen nicht die Begründetheit der stationären Maßnahme, sondern im Wesentlichen deren Dauer. Der GH stellt ferner fest, dass auch beim letzten Verfahren vor dem BG Baden im Juli 2012 der Bf. nicht die Maßnahme als solche angefochten hat, sondern sich darauf beschränkte, eine Verlängerung von zwei statt fünf Jahren zu beantragen.

(49) Unter diesen Umständen hat sich das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 19.4.2010 rechtmäßig auf die Stellungnahmen der Doktoren H. und S. und die psychiatrischen Gutachten aus 2008 und 2009 gestützt, um festzustellen, welche Dauer der Therapie in einer geschlossenen Anstalt am besten geeignet ist, um das Risiko eines Rückfalls in Hinblick auf die Gesundheit des Bf. zu beschränken. Nach Ansicht des GH war aufgrund dessen, dass ein eindeutiges Bestreiten fehlte – was die wissenschaftliche und ethische Gültigkeit dieser Stellungnahmen und der psychiatrischen Gutachten von 2008 und 2009 betrifft –, eine ärztliche Drittmeinung nicht erforderlich.

(50) Aufgrund dessen kann der GH, wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 4.10.2010, das im Übrigen umfassend begründet war, keine Spur von Willkür bei der Beurteilung durch das Kantonsgericht feststellen.

(51) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und unter den besonderen Umständen des Falls ist festzustellen, dass es keine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK gab (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK

(52) Unter Art. 6 EMRK beruft sich der Bf. auf einen angeblichen Begründungsmangel des Urteils des Bundesgerichts, was sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt hätte.

(54) Der GH stellt fest, dass das Urteil des Bundesgerichts ausreichend begründet ist und keine Spur von Willkür aufweist.

(55) Daraus folgt, dass die Beschwerde des Bf. betreffend eine Verletzung des Art. 6 EMRK als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Dörr/D v. 22.1.2013 (ZE)

Ruiz Rivera/CH v. 18.2.2014 = NL 2014, 30

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 23.9.2014, Bsw. 67725/10, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2014, 394) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/14_5/C.W..pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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