1Ob159/14k•OGH 1Ob159/14k
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr.
Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. HoferZeniRennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** N*****, vertreten durch Mag. Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt W*****, vertreten durch Dr. Christian Gamauf, Rechtsanwalt in Wien, wegen 61.588,68 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. Juli 2014, GZ 16 R 67/14m44, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 18. Februar 2014, GZ 24 Cg 165/12d40, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
1. Soweit der Revisionswerber unzu-treffenderweise unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung den Vorwurf erhebt, das Erstgericht habe die Einvernahme der behandelnden Ärzte und des Krankenpflegers unterlassen, macht er in Wahrheit einen Verfahrensmangel geltend, übersieht aber, dass ein schon vom Berufungsgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz nicht neuerlich in der Revision geltend gemacht werden kann (RISJustiz RS0042963), handelt es sich doch nicht um einen Mangel des Berufungsverfahrens iSd § 503 Z 2 ZPO.
Darüber hinaus ist der Revisionswerber noch darauf hinzuweisen, dass er selbst durch seinen Prozessvertreter vor Schluss der mündlichen Verhandlung erklärt hat, es seien zum Grund des Anspruchs keine Beweise mehr aufzunehmen.
Soweit sich die Revisionsausführungen gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen richten, ist ihnen zu erwidern, dass die Beurteilung der Tatfrage dem Obersten Gerichtshof entzogen ist (RISJustiz RS0069246) und entgegen der Systematik der Revision auch mit dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nichts zu tun hat.
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Norm des § 8 Abs 3 Satz 2 KAKuG angewendet, nach der die Einwilligung oder Zustimmung des Patienten nicht erforderlich ist, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der sonst eintretende Aufschub sein Leben gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre. Im vorliegenden Verfahren steht fest, dass für den Eingriff nur ein Zeitfenster von fünf bis sechs Stunden bestand und die Patientin durch die Sedierung so weit beeinträchtigt war, dass sie nicht ausreichend aufnahme und entscheidungsfähig war, um sie über die Art des Eingriffs aufzuklären und ihre Einwilligung dazu einzuholen. Die Erörterungen in der Revision, die Patientin hätte insbesondere durch ein „Zurückfahren“ der künstlichen Ruhigstellung binnen kurzer Zeit in den Zustand versetzt werden können, in dem sie selbst eine Entscheidung über das weitere Vorgehen hätte treffen können, sind rein spekulativ und durch die getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht gedeckt, auch gab es dazu kein Vorbringen in erster Instanz. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei keine rechtswidrige einwilligungslos durchgeführte Heilbehandlung erfolgt, ist somit nicht zu beanstanden.
3. Im Rahmen seiner Ausführungen zur Zulässigkeit des Rechtsmittels verweist der Revisionswerber unter anderem darauf, dass der „Definition“ von Behauptungs und Beweislasten gerade in Arzthaftungsprozessen erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukomme, und wirft dem Berufungsgericht vor, die Behauptungs und Beweislasten entgegen der einschlägigen (gemeint wohl: höchstgerichtlichen) Rechtsprechung falsch verteilt zu haben.
Die in diesem Zusammenhang angekündigten detaillierten Darstellungen zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung werden allerdings nicht ausgeführt. Insbesondere legt der Revisionswerber nicht nachvollziehbar dar, welche entscheidungserheblichen Tatsachen ungeklärt geblieben wären. Entgegen den Revisionsbehauptungen wurde insbesondere explizit festgestellt, dass eine Gefäßverletzung bei der Tracheotomie auszuschließen ist.
4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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