11Ns46/14z•OGH 11Ns46/14z
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. September 2014 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Markus L***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB, AZ 2 U 16/14a des Bezirksgerichts St. Veit/Glan, über die Anregung des Bezirksgerichts St. Veit/Glan auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Traun delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.