OGH 15Os79/14b

15Os79/14bSupreme CourtAug 27, 2014

Regest

Strafrecht

Full text

OGH 15Os79/14b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2014:0150OS00079.14B.0827.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Dr. MichelKwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Moritz als Schriftführer in der Strafsache gegen Cristinel S***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 vierter Fall und § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 8. April 2014, GZ 39 Hv 162/13i129, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde Cristinel S***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 (richtig nur:) vierter Fall und § 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,

A) weggenommen, und zwar

  1. in M*****

b) am 17. Juni 2013 Ingrid T***** bzw Eva Maria A***** eine Kamera in nicht mehr feststellbarem Wert durch Aufbrechen einer Tür;

c) am 16. Juni 2013 Karl bzw Christine M***** Bargeld, Schmuck und eine Armbanduhr im Gesamtwert von 12.170 Euro, indem er durch ein Fenster in deren Wohnhaus einstieg;

d) am 19. Juni 2013 Heinz Mü***** bzw Pernilla Mü***** Bargeld und Schmuck im Gesamtwert von 485 Euro durch Aufzwängen von Fenstern und Türen;

...

  1. zwischen 26. und 27. Oktober 2012 in H***** Franz W***** eine Handkasse mit Bargeld, ein Mischpult, eine Festplatte, Funklautsprecher, Kopfhörer und Zigaretten im Gesamtwert von mindestens 600 Euro durch Aufzwängen eines Fensters;

  2. am 13. Februar 2013 in W***** Mag. Christina Z***** Münzen, Schmuck und drei Hosen im Gesamtwert von 11.000 Euro durch Aufzwängen einer Balkontür;

B) wegzunehmen versucht, und zwar

  1. in M*****

c) zwischen 22. und 23. Juni 2013 Jürgen V***** durch Aufbrechen eines Fensters;

g) zwischen 26. und 28. Juni 2013 Bernhard Sc***** durch Aufzwängen eines Fensters,

wobei er den Diebstahl an Sachen, deren Wert 50.000 Euro jedenfalls übersteigt, durch Einbrechen bzw Einsteigen in ein Gebäude sowie den Diebstahl durch Einbruch überdies in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Gegen den Schuldspruch zu A./1./b./, c./ und d./, A./6./, A./7./ sowie B./1./c. und g./ wendet sich die undifferenziert auf Z 5, 5a und 9a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie verfehlt ihr Ziel.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es gebe zu einzelnen Fakten „keinen DNATreffer“, und die Bewertung seiner Verantwortung (er habe beim Einsteigen in Häuser lediglich an Trinkwasser gelangen wollen bzw er habe bei ihm sichergestellte Gegenstände in einem leerstehenden Haus gefunden oder unbekannten Dritten weggenommen) als Schutzbehauptung sei „jedenfalls unzureichend“, vermag er kein Begründungsdefizit (Z 5 vierter Fall) aufzuzeigen, sondern kritisiert lediglich die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld.

Indem er den Urteilsannahmen dabei bloß die eigene Verantwortung gegenüberstellt und das Vorbringen zur Mängelrüge wiederholt (zum unterschiedlichen Anfechtungsrahmen siehe Ratz, WKStPO § 281 Rz 471 f), gelingt es ihm auch nicht, erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Konstatierungen entscheidender Tatsachen zu erwecken (Z 5a; RISJustiz RS0117446).

Entgegen der weiteren Kritik (Z 5 zweiter Fall) blieb die Verantwortung des Angeklagten nicht unerörtert, die Tatrichter haben ihr jedoch die Glaubwürdigkeit abgesprochen (US 27 f, US 29, US 31). Auch mit den von Verwandten des Beschwerdeführers vorgelegten Bestätigungen, dass er zu gewissen Tatzeitpunkten in Rumänien gewesen sei, hat sich das Erstgericht auseinandergesetzt (US 32), sie aber als mit den objektiven Beweisen im Widerspruch stehend bewertet und damit als unglaubwürdig verworfen („reine Gefälligkeitsaussage“). Dies ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.

Soweit die Rüge argumentiert, aus dem Vorfinden von gestohlenen Gegenständen beim Angeklagten könne nicht auf seine Täterschaft geschlossen werden, dies entspreche nicht der Lebenserfahrung (Z 5 vierter Fall), übt sie wiederum Kritik an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung, ohne einen Begründungsmangel im Sinn des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes darlegen zu können.

Die zu A./1./c./ vermissten Konstatierungen über den Wert des Diebsguts (richtig: Z 10) finden sich auf US 2 iVm US 11. Weshalb es gesonderter Feststellungen zum Wert eines einzelnen Diebstahlsobjekts (Goldkette mit Herz) bedurft hätte, vermag die Nichtigkeitsbeschwerde nicht anzugeben.

Dass dem Beschwerdeführer die Begründung zu A./7./ nicht ausreichend erscheint und bei einer „lebensnahen, der allgemeinen menschlichen Erfahrung entsprechenden Beurteilung“ auch andere Schlüsse gezogen werden könnten, macht die Erwägungen nicht mangelhaft im Sinn der Z 5 (RISJustiz RS0099455).

Schließlich legt der Nichtigkeitswerber auch nicht dar, weshalb die mängelfreien Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 8 ff zur Gewerbsmäßigkeit US 21) nicht ausreichend sein sollten (der Sache nach Z 9 lit a).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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