OGH 8Ob75/14h

8Ob75/14hSupreme CourtAug 25, 2014

Regest

Gruppe: Konkursrecht,Ausgleichsrecht

Full text

OGH 8Ob75/14h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2014:0080OB00075.14H.0825.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. TarmannPrentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners Mag. G***** H*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. Juni 2014, GZ 46 R 74/14v50, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Schuldner am 24. 6. 2014 zugestellt. Den von ihm dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs hat er am 30. 6. 2014 beim Rekursgericht überreicht. Dieses leitete das Rechtsmittel an das Erstgericht weiter, wo es am 9. 7. 2014 einlangte.

Gemäß § 260 Abs 1 IO beträgt die Rekursfrist 14 Tage. Sie ist somit im hier zu beurteilenden Fall mit 8. 7. 2014 abgelaufen.

Gemäß § 520 ZPO iVm § 252 IO ist der Revisionsrekurs beim Erstgericht einzubringen. Wird das Rechtsmittel beim hiefür unzuständigen Gericht eingebracht (hier beim Rekursgericht) und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet, ist die Zeit dieser Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen. Ein Rechtsmittel, das beim unzuständigen Gericht eingebracht wurde, ist daher nur dann rechtzeitig, wenn es noch innerhalb der offenen Frist beim zuständigen Gericht einlangt (RISJustiz RS0041584; zuletzt etwa 7 Ob 80/14m; 4 Ob 191/13m uva; für das Insolvenzverfahren zuletzt 8 Ob 60/03m). Das war hier nicht der Fall, weil das Rechtsmittel beim Erstgericht erst am 9. 7. 2014 einlangte.

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