OGH 12Ns60/14s

12Ns60/14sSupreme CourtAug 22, 2014

Full text

OGH 12Ns60/14s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2014:0120NS00060.14S.0822.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshof Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Gottfried K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 3g VG, AZ 606 Hv 2/11h des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel, Dr. MichelKwapinski und Mag. Fürnkranz sind von der Entscheidung über den Antrag des Verurteilten Gottfried K***** auf Erneuerung des Strafverfahrens hinsichtlich der im Verfahren AZ 606 Hv 2/11h des Landesgerichts für Strafsachen Wien ergangenen Urteile sowie über dessen Antrag auf Hemmung des Strafvollzugs ausgeschlossen.

An ihre Stelle treten Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Mag. Marek.

Gründe:

Begründung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 12 Os 82/13w über die gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 10. Jänner 2013, GZ 606 Hv 2/11h-552, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden, unter anderem des Angeklagten Gottfried K*****, entschieden. Die im Spruch genannten Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs wirkten an dieser Entscheidung mit. Im Senat 15 des Obersten Gerichtshofs steht nunmehr zu AZ 15 Os 100/14s die Beschlussfassung über einen Antrag des Verurteilten Gottfried K***** auf Erneuerung des Verfahrens hinsichtlich der oben genannten Urteile, sowie über einen Antrag des Genannten auf Hemmung des Strafvollzugs an.

Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz sind Mitglieder, Hofrätin Mag. Michel Ersatzmitglied des zuständigen Senats 15. Da sie bereits im früheren Verfahren tätig waren, sind sie nunmehr von der Entscheidung über die Anträge des Verurteilten ausgeschlossen.

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Mag. Marek treten aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).

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