13Ns45/14t•OGH 13Ns45/14t
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. August 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Anscheringer als Schriftführer in der Strafsache gegen Natascha B***** wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG in dem zu AZ 18 U 198/14k des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien und AZ 18 U 266/14m des Bezirksgerichts Linz zwischen diesen Gerichten geführten Zuständigkeitsstreit den
Beschluss
gefasst:
Das Hauptverfahren ist vom Bezirksgericht Linz zu führen.
Gründe:
Mit Strafantrag vom 7. Juli 2014, AZ 45 BAZ 849/12d, legte die Staatsanwaltschaft Linz Natascha B***** ein mehreren Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG subsumiertes Verhalten zur Last.
Das Bezirksgericht Linz überwies die Sache dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien mit der Begründung örtlicher Unzuständigkeit (vgl ON 1 S 3: „erste Taten in Wien“). Dieses bezweifelte ebenfalls seine Zuständigkeit und verfügte gemäß § 38 dritter Satz StPO die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof.
Gemäß § 36 Abs 3 erster Satz StPO ist soweit hier bedeutsam jenes Gericht für das Hauptverfahren zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde. Wird eine Person wegen mehrerer Straftaten angeklagt, ist das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen (§ 37 Abs 1 erster Satz StPO). In diesem Fall kommt das Verfahren (soweit hier von Interesse) gemäß § 37 Abs 2 zweiter Satz StPO jenem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt.
Zutreffend weist das Bezirksgericht Innere Stadt darauf hin, dass nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt für einen Tatort in Wien besteht. So ergeben sich aus dem Abschlussbericht der Kriminalpolizei sowie den Vernehmungen der Beschuldigten Natascha B***** und Daniel S***** (ON 2 S 3, 19 und 35) durchwegs Tatorte in Linz. Die im Akt erliegende Meldeauskunft weist für den angeklagten Tatzeitraum ebenfalls durchgehend Hauptwohnsitze oder (für Zeiten der Obdachlosigkeit) Unterkunftgeber in Linz aus (ON 7). Für den im Strafantrag (ON 6) angegebenen Tatort in Wien ergeben sich aus dem Akt somit keine Hinweise.
Aus dem hier zur Anwendung kommenden Anknüpfungstatbestand des § 36 Abs 3 erster Satz (iVm § 37 Abs 2 zweiter Satz) StPO folgt demnach die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Linz.
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