OGH 7Ob110/14y

7Ob110/14ySupreme CourtJul 9, 2014

Full text

OGH 7Ob110/14y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2014:0070OB00110.14Y.0709.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Heimaufenthaltssache der minderjährigen Bewohnerin N***** F*****, vertreten durch das Land Oberösterreich Magistrat Linz Amt für Soziales, Jugend und Familie, 4040 Linz, Hauptstraße 15 (Mag. K***** R*****), und den Bewohnervertreter VertretungsNetz-Sachwalterschaft-Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung, 4600 Wels, Fabrikstraße 12 (Mag. R***** S*****), dieser vertreten durch Mag. Nikolaus Weiser, Rechtsanwalt in Wien, Einrichtungsleiterin: Mag. M***** S*****, vertreten durch Dr. Karl Krückl und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen freiheitsbeschränkenden Maßnahmen, über den Revisionsrekurs der Einrichtungsleiterin gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 24. April 2014, GZ 15 R 185/14b31, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 6. März 2014, GZ 15 HA 2/14a17, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Beschluss des Rekursgerichts, mit dem der erstgerichtliche Beschluss, der die Freiheitsbeschränkung der betroffenen Heimbewohnerin für unzulässig erklärt hat, bestätigt wurde, wurde dem Verfahrensvertreter der Einrichtungsleiterin am 2. 5. 2014 zugestellt. Der Revisionsrekurs der Einrichtungsleiterin wurde am 13. 5. 2014 elektronisch eingebracht.

Gemäß § 16 Abs 2 HeimaufG kann der Leiter der Einrichtung gegen den Beschluss, mit dem eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird, innerhalb von sieben Tagen ab Zustellung Rekurs erheben. Dies gilt auch für den Revisionsrekurs, was sich insbesondere aus Abs 3 Satz 2 ergibt, der die siebentägige Frist sowohl für den Rekurs als auch für die Revisionsrekursbeantwortung vorsieht (RISJustiz RS0121356.) Im vorliegenden Fall endete daher die der Einrichtungsleiterin offenstehende Rechtsmittelfrist am 9. 5. 2014.

Der erst am 13. 5. 2014 elektronisch eingebrachte Revisionsrekurs ist verspätet.

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