OGH 2Ob113/14b

2Ob113/14bSupreme CourtJul 9, 2014

Full text

OGH 2Ob113/14b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2014:0020OB00113.14B.0709.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria E*****, vertreten durch Dr. Edwin Schubert, Rechtsanwalt in Neunkirchen, gegen die beklagte Partei Dr. G*****, vertreten durch Dr. Martin Schober ua, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen 8.500 EUR und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 13. März 2014, GZ 18 R 78/13v15, womit das Urteil des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 28. November 2012, GZ 2 C 195/11x72, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).

Das Berufungsgericht hat die Revision nachträglich gemäß § 508 Abs 3 ZPO zugelassen, weil das Berufungsgericht eine Interpretation der erstgerichtlichen Feststellungen vorgenommen habe. Dies stelle regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage dar, hier aber habe die Revisionswerberin dem Berufungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung vorgeworfen und dies in sich schlüssig begründet.

Eine krasse Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht liegt nicht vor. Eine Fehlinterpretation der erstgrichtlichen Feststellungen ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Selbst wenn dies zuträfe, zeigt die Revisisionswerberin die Relevanz dieser angeblichen Fehlinterpretation nicht auf. Fest steht nämlich, dass die Zahnbehandlung der Beklagten lege artis erfolgte.

Soweit die Revisionswerberin die mangelhafte Aufklärung durch die Beklagte behauptet, liegt eine unzulässige Neuerung vor.

Selbst wenn man die abschließende Ausführung des Berufungsgerichts, die Brücke habe der Klägerin keine Schmerzen verursacht, nicht exakt den erstgerichtlichen Feststellungen entsprechend beurteilen wollte (vgl im erstgerichtlichen Urteil „Kältegefühl und Spannungen bei der Brücke“), wird keine Unrichtigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts aufgezeigt, da eine medizinische

Behandlung, die lege artis erfolgt ist, auch dann, wenn sie Schmerzen verursacht, kein Verschulden des Arztes begründet und daher auch keinen Schadenersatzanspruch gegen den Arzt rechtfertigt.

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