Bsw56925/08•AUSL EGMR Bsw56925/08
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache A. B. gg. die Schweiz, Urteil vom 1.7.2014, Bsw. 56925/08.
Art. 10 EMRK - Verurteilung eines Journalisten wegen Missachtung des "Untersuchungsgeheimnisses" in Strafverfahren.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 10 EMRK (4:3 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 5.000,– für Kosten und Auslagen (4:3 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. ist Journalist. Am 15.10.2003 publizierte das Wochenmagazin L’Illustré einen Artikel von ihm mit dem Titel »Das Drama von Grand-Pont in Lausanne – die Version des Verkehrsrowdys – die Einvernahme des verrückten Fahrers«. Dabei ging es um ein gegen M. B. eingeleitetes Strafverfahren wegen des Verdachts des Mordes bzw. Totschlags, vorsätzlicher Körperverletzung und Gefährdung des Lebens von anderen. Letzterer war am 8.7.2003 in Lausanne mit seinem PKW in mehrere Fußgänger gerast und dann von der Grand-Pont-Brücke gesprungen. Der Vorfall, bei dem drei Menschen ums Leben kamen und acht verletzt wurden, erregte großes Aufsehen in der Schweiz. Der Artikel enthielt Angaben zur Person, zum Naturell und zur Reaktion des in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten auf von der Polizei und dem Untersuchungsrichter gestellte Fragen. Ferner waren mehrere Schreiben von M. B. an den Untersuchungsrichter in Fotokopie abgedruckt, in denen er unter anderem um die Rückgabe seiner Uhr, um ein Telefongespräch mit seinem Bruder in Algerien und um Setzung auf freien Fuß für mehrere Tage ersuchte. Unter der Überschrift »Er (gemeint: M. B.) hat durchgedreht« schloss der Artikel mit einem kurzen Resümee von Aussagen der Gattin des Beschuldigten und des ihn behandelnden Mediziners.
Von M. B. selbst wurde keine Strafanzeige gegen den Bf. erstattet, jedoch leitete die Staatsanwaltschaft gegen Letzteren eine strafrechtliche Untersuchung wegen des Verdachts der »Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen« nach Art. 293 StGB ein. Im Zuge der Untersuchung stellte sich heraus, dass der von einem Privatbeteiligten am Strafverfahren gegen M. B. fotokopierte und sodann verloren gegangene Strafakt von einer unbekannten Person gefunden und zur Redaktion gebracht worden war.
Am 23.6.2004 wurde der Bf. im Sinne der Anklage zu einer einmonatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Mit Urteil vom 22.9.2005 wandelte das Polizeigericht Lausanne die Strafe in eine Geldstrafe in der Höhe von CHF 4.000,– (ca. € 2.667,–) um.
Das vom Bf. dagegen erhobene Rechtsmittel blieb erfolglos. Er rief daraufhin das Bundesgericht an, welches seine Beschwerde mit dem Hinweis ablehnte, das von ihm veröffentlichte Material sei als geheim iSv. Art. 293 StGB einzustufen gewesen. Das Polizeigericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die im Artikel gewählte Wortwahl (»verrückter Fahrer«, »Verkehrsrowdy«) nicht vom Wunsch getragen gewesen sei, die Öffentlichkeit über den Fortgang der strafrechtlichen Untersuchung objektiv zu informieren. Nicht zuletzt angesichts der Veröffentlichung lediglich von Teilen des Strafakts, namentlich von in der Voruntersuchung gemachten Aussagen und von Briefen von M. B. an den Untersuchungsrichter, hätten die Leserinnen und Leser unweigerlich zu einer voreingenommenen Meinung gegenüber diesem gelangen müssen, was mit dem Recht des Beschuldigten auf Wahrung der Unschuldsvermutung bzw. auf ein faires Verfahren unvereinbar gewesen sei.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit) aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung gemäß Art. 293 StGB.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK
(22) Die vorliegende Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig und folglich für zulässig zu erklären (einstimmig).
(38-40) Es liegt ein Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit des Bf. vor, der gesetzlich vorgesehen war. Was das verfolgte legitime Ziel angeht, haben die nationalen Instanzen ihre Entscheidungen auf das Verbot der Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen und vor allem auf das »Untersuchungsgeheimnis« gestützt. [...] In Anlehnung an den Fall Stoll/CH ist der GH der Meinung, dass die strittige Maßnahme das legitime Ziel der Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen gemäß Art. 10 Abs. 2 EMRK verfolgte.
(41) Ebenso wie das Bundesgericht ist der GH der Ansicht, dass das »Untersuchungsgeheimnis« dem Schutz der mit der Strafverfolgung verfolgten Interessen dient. Daneben sind auch jene des Beschuldigten im Hinblick auf die Wahrung der Unschuldsvermutung und seiner persönlichen Beziehungen zu berücksichtigen. Diese Ziele entsprechen der Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung bzw. dem Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer (vgl. Art. 10 Abs. 2 EMRK).
(42) Bleibt zu prüfen, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.
(45) [...] Der GH hat bereits festgehalten, dass sich Journalisten bei der Abfassung von Artikeln über Strafverfahren im Klaren sein sollten, dass sie mit ihrem Kommentar – bewusst oder unbewusst – die Chancen des oder der Beschuldigten auf ein faires Verfahren minimieren und das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Funktionieren der Strafjustiz untergraben können. [...]
(47) Vorab ist festzuhalten, dass die Öffentlichkeit durchaus ein legitimes Interesse hat, über Strafverfahren informiert zu werden. Dies geht auch aus der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarats (2003) 13 über die Verbreitung von Informationen durch die Medien in Bezug auf Strafverfahren hervor. [...]
(48) Dem strittigen Artikel lag eine strafrechtliche Untersuchung über einen Vorfall zugrunde, der sich unter extremen Umständen abgespielt und der für heftige Emotionen innerhalb der Bevölkerung gesorgt hatte. Dem Interesse der Öffentlichkeit, Einblick in dieses ungewöhnliche Ereignis – und in die Art und Weise, wie die Strafjustiz damit umging – zu bekommen, wurde von zahlreichen Medien Rechnung getragen.
(49-50) Im besagten Artikel setzte sich der Bf. mit der Persönlichkeit des Beschuldigten auseinander, wobei er versuchte, dessen Beweggründe für die Tat zu verstehen, indem er sich auf das Verhalten von Polizei- und Gerichtsbehörden gegenüber M. B., der offenbar psychische Probleme hatte, konzentrierte. Der GH akzeptiert daher, dass der Artikel ein Thema von allgemeinem Interesse aufwarf. Er erinnert daran, dass unter Art. 10 Abs. 2 EMRK nur sehr wenig Spielraum für eine Einschränkung der im öffentlichen Interesse getätigten Meinungsäußerungsfreiheit besteht.
(51) Jedoch müssen auch Journalisten bei der Ausübung ihrer Meinungsäußerungsfreiheit Pflichten und Verantwortungen auf sich nehmen, die je nach der Situation und den verwendeten technischen Mitteln variieren. Im vorliegenden Fall waren die nationalen Gerichte zu der Auffassung gelangt, dass dem Bf. als erfahrenem Journalisten bewusst war, dass die im Artikel wiedergegebenen Dokumente dem Strafakt von M. B. entstammten und dem »Untersuchungsgeheimnis« unterlagen. Ungeachtet der essentiellen Rolle, welche die Presse in einer demokratischen Gesellschaft spielt und des ihr von Art. 10 EMRK gewährten Schutzes kann diese nicht von ihrer Verpflichtung entbunden werden, die allgemein geltenden Strafgesetze zu respektieren.
(53-54) Der GH muss nun entscheiden, ob das Ziel der Wahrung des »Untersuchungsgeheimnisses« eine relevante und ausreichende Rechtfertigung für den Eingriff darstellte. [...] Er wird daher die Art und Weise bewerten, wie das Bundesgericht die auf dem Spiel stehenden beiderseitigen Interessen einer Abwägung unterzog. Es scheint nun aber so, dass Letzteres sich auf die Feststellung beschränkte, dass die vorzeitige Preisgabe bzw. Verbreitung der Aussagen des Beschuldigten im Vorverfahren und seiner Briefe an den Untersuchungsrichter zwangsläufig die Unschuldsvermutung und dessen Recht auf ein faires Verfahren verletzt hätten.
(55) Der GH hebt allerdings hervor, dass die Frage, ob M. B. schuldig im Sinne der Anklage war, nicht im Fokus des Artikels stand, für dessen Veröffentlichung der Bf. verurteilt wurde. Außerdem fand die Hauptverhandlung im Strafprozess gegen Letzteren erst im November 2005 statt – also mehr als zwei Jahre nach der Publikation des Artikels. Darüber hinaus stimmen beide Parteien darin überein, dass die Anliegen des Beschuldigten in den im besagten Artikel abgedruckten Briefen sekundär waren und keineswegs den Schluss zuließen, er habe die ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen absichtlich begangen. Ferner fand die Gerichtsverhandlung vor Berufsrichtern – und nicht vor Geschworenen – statt, was zur Verminderung des Risikos beitrug, dass der gegenständliche Artikel den Ausgang des Strafverfahrens hätte beeinflussen können. Ebenso wie im Fall Dupuis u.a./F konnte die Regierung nicht überzeugend darlegen, dass die Verbreitung vertraulicher Informationen einen negativen Einfluss sowohl auf die Unschuldsvermutung als auch auf die Urteilsfindung haben konnte.
(56) Zum Vorbringen der Regierung, wonach die Veröffentlichung von vom »Untersuchungsgeheimnis« erfassten Dokumenten in das Recht von M. B. auf Achtung seines Privatlebens eingegriffen habe, ist zu sagen, dass dieser über Rechtsmittel verfügte, mit denen er Wiedergutmachung für Rufschädigung hätte beantragen können. Obwohl es vornehmlich an ihm gelegen wäre, Schritte zur Gewährleistung des Schutzes seiner Privatsphäre zu ergreifen, hat er davon nicht Gebrauch gemacht. Unter diesen Umständen vermochte die Regierung keine ausreichende Rechtfertigung für die dem Bf. auferlegte Sanktion zu geben.
(57) Was die von der Regierung geäußerte Kritik am Inhalt des strittigen Artikels anbelangt, ist festzuhalten, dass Art. 10 EMRK neben der Weitergabe von Informationen und Ideen auch die Art und Weise, wie diese übermittelt werden, unter Schutz stellt. Es ist somit weder Sache des GH noch die der Gerichte, der Presse vorzuschreiben, welche Ausdrucksform Journalisten bei der Berichterstattung wählen sollen. Im Übrigen umfasst die journalistische Freiheit auch den Rückgriff auf ein gewisses Maß an Übertreibung, ja sogar Provokation.
(58) Der GH erinnert daran, dass die Meinungsäußerungsfreiheit auch auf Informationen und Ideen Anwendung findet, die verletzen, schockieren oder beunruhigen. Dies verlangen die Grundwerte des Pluralismus, der Toleranz und der Aufgeschlossenheit, ohne die eine demokratische Gesellschaft nicht existieren kann. Die Tatsache, dass besagter Artikel einige Aussagen enthielt, welche die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit erregen mussten, stellt als solche vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des GH kein Problem dar. Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass der strittige Artikel Details von M. B.’s Privatleben im strikten Sinn wiedergegeben hätte (dann wäre der durch Art. 10 EMRK gewährleistete Schutz weniger stark gewesen). Vielmehr ist es so, dass im Vordergrund das Funktionieren der Strafjustiz anhand eines Beispiels stand.
(59) Der Charakter und die Schwere der verhängten Sanktion sind ebenfalls Elemente, die im Zusammenhang mit der Frage der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu berücksichtigen sind. [...]
(61) Im Gegensatz zum Fall Stoll/CH war der Betrag der über den Bf. verhängten Geldstrafe relativ hoch. [...]
(62) Mag die Geldstrafe auch für eine Zuwiderhandlung iSv. Art. 101 StGB in der damals geltenden Fassung verhängt worden sein und stellte dies die schwächste Form der Ahndung von Straftaten dar, während nach Art. 293 StGB in der Fassung vor 2007 auch die Auferlegung einer Freiheitsstrafe in Aussicht genommen werden konnte, musste die Geldstrafe einen entmutigenden Effekt auf den Bf. haben, was die Ablieferung von Beiträgen zu Fragen von öffentlichem Interesse angeht.
(63) Mit Rücksicht auf das Vorgesagte ist festzustellen, dass die über den Bf. verhängte Strafe unverhältnismäßig zum gesetzlich verfolgten Ziel war.
(64) Die Verurteilung des Bf. entsprach daher nicht einem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis. Zwar waren die Gründe für die Verurteilung relevant, jedoch waren sie nicht ausreichend, um den Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit des Bf. rechtfertigen zu können. Verletzung von Art. 10 EMRK (4:3 Stimmen; abweichendes Sondervotum der Richterinnen KarakaS und Keller sowie des Richters Lemmens).
Vom GH zitierte Judikatur:
Worm/A v. 29.8.1997 = NL 1997, 221 = ÖJZ 1998, 35
Stoll/CH v. 25.4.2006 (GK) = NL 2006, 97
Dupuis u.a./F v. 7.6.2007
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 1.7.2014, Bsw. 56925/08, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2014, 315) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/14_4/A.B..pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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