9Ob7/14s•OGH 9Ob7/14s
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die Hofrätin Dr. Dehn und den Hofrat Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Zumtobel Kronberger Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH, 1040 Wien, Rainergasse 31/8, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OG in Wien, wegen eingeschränkt 14.738,91 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 3.738,91 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. September 2013, GZ 1 R 133/13f-28, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 16. April 2013, GZ 40 Cg 251/10b-20, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 447,98 EUR (darin enthalten 74,66 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Begründung:
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ausschließlich die Frage des Umfangs der Anrechnung der vom Kläger im Konkurs des Wertpapierdienstleistungsunternehmens erhaltenen Beträge auf die hier geltend gemachten Ansprüche gegen die beklagte Entschädigungseinrichtung.
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Entschädigungsbetrag in Fällen, in denen der Schaden des Anlegers den in § 75 Abs 2 und § 76 Abs 4 WAG 2007 genannten Betrag (von derzeit 20.000 EUR) übersteigt und der Anleger einen Teil seines eingesetzten Geldes zurück erhält, im Verhältnis des zurückgeflossenen Geldes zum ursprünglichen Schaden zu kürzen (RISJustiz RS0128925, RS0116893). Der zu ermittelnde Einlagensicherungsbetrag ist daher um jenen Prozentsatz zu mindern, mit dem bereits eine quotenmäßige Befriedigung der Ansprüche des Einlegers erfolgte.
Die Berufung der Beklagten gegen das klagestattgebende Ersturteil hat die Frage einer Einschränkung der Ersatzansprüche gegen die Beklagte wegen der Zahlungen im Konkursverfahren nicht thematisiert. Die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Berufungsurteils durch den Obersten Gerichtshof beschränkt sich auf jene Umstände, die Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen sind (RISJustiz RS0043573 [T29, T31, T33, T36, T41, T42 und T43]; RS0043352 [T27, T30, T31, T33, T34]). Schon aus diesem Grund zeigt die Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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