OGH 8ObA30/14s

8ObA30/14sSupreme CourtMay 26, 2014

Regest

Arbeitsrecht

Full text

OGH 8ObA30/14s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** M*****, vertreten durch die Schneider Rechtsanwalts KG in Wien, gegen die beklagte Partei F*****, vertreten durch Dr. Peter Döller, Rechtsanwalt in Wien, wegen 9.000 EUR sA und Feststellung (Gesamtstreitwert 19.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 27. Jänner 2014, GZ 7 Ra 3/14h47, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.

Begründung:

Begründung

1. Die Vorinstanzen haben die Tatbestandsmerkmale für das von der Klägerin ins Treffen geführte Mobbing sowie die Grundsätze für die Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstgebers zur Aufrechterhaltung eines zumutbaren Arbeitsklimas zutreffend dargelegt.

Die Beurteilung, dass sich dem festgestellten Sachverhalt keine Anhaltspunkte für konkrete Mobbinghandlungen entnehmen ließen, erweist sich als nicht korrekturbedürftig. Die Situation am Arbeitsplatz war nicht zuletzt durch den Umgangston der Klägerin charakterisiert. Nach der Versetzung des früheren Stationsleiters beschwerten sich die Mitarbeiterinnen der Klägerin vermehrt über sie. Für das von der Klägerin dadurch empfundene Gefühl, unter Druck gesetzt und mundtot gemacht zu werden, besteht keine objektive Grundlage. Der Klägerin wurde trotz ihres teilweise emotionalen Verhaltens von ihren Vorgesetzten vermittelt, dass sie als Mitarbeiterin geschätzt wird.

2. Die Vorinstanzen haben auch in jedenfalls vertretbarer Weise die Verletzung einer Fürsorgepflicht durch den Dienstgeber verneint. Der Klägerin wurde aufgrund der augenscheinlich schwierigen persönlichen Situation, in der sie sich befand, mehrfach Hilfe angeboten, was sie unter anderem mit den Worten, sie sei ihr eigener Coach, ablehnte. Sie nahm etwa auch das Angebot nicht wahr, eigene Vorschläge für geeignete Hilfestellungen zu unterbreiten.

Die von der Klägerin pauschal behaupteten Pflegeverfehlungen sind nicht objektiviert. Das Geschehen am Vortag des Todes einer Heimbewohnerin wurde beim Beklagten überprüft. Die von der Klägerin unterstellte Zeitverzögerung bis zur Beiziehung der Stationsärztin hat sich nicht bewahrheitet. Entgegen der Annahme der Klägerin lässt sich auch ein kausaler Zusammenhang zwischen einer allfälligen Zeitverzögerung und dem am nächsten Tag eingetretenen Tod der Heimbewohnerin nicht ableiten.

Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass beim Beklagten auf die Befindlichkeiten und Beanstandungen der Klägerin in geeigneter Weise reagiert worden sei, stellt insgesamt keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar.

3. Für den von der Klägerin geltend gemachten Schadenersatzanspruch mangelt es letztlich auch an der Kausalität eines dem Beklagten zurechenbaren (Fehl)Verhaltens. Nach den Feststellungen war die emotional belastende Situation für die Klägerin durch die Versetzung des früheren Stationsleiters als ihre Bezugsperson bedingt. Dies stand mit dem Tod ihres Ehegatten im Zusammenhang, der ihr psychisch zu schaffen machte. Die Klägerin äußerte sich schon vor der Behauptung (allfälliger) Pflegeverfehlungen dahin, dass es ihr schlecht gehe und sie sich nicht wohl fühle. Sie hatte auch schon entsprechende Krankheitsanzeichen.

4. Insgesamt gelingt es der Klägerin nicht, mit ihren Ausführungen eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.

Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision „mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO“ nicht zugelassen. Die vom Obersten Gerichtshof nicht freigestellte Revisionsbeantwortung des Beklagten war gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig.

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