5Ob197/13a•OGH 5Ob197/13a
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** B*****, vertreten durch Dr. Reinfried Eberl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei P***** T*****, vertreten durch Mag. Claudia Fahrner, Rechtsanwältin in Zell am See, wegen Zivilteilung (48.770,93 EUR), aus Anlass der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 2. September 2013, GZ 6 R 125/13i47, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 30. Mai 2013, GZ 1 Cg 14/12v42, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 17. 12. 2013, 5 Ob 197/13a, wird in seiner Begründung in Punkt 7., erster Satz, gemäß § 419 ZPO dahingehend berichtigt, dass das vorletzte Wort dieses Satzes „Aliud“ anstelle von „Minus“ lautet.
Begründung:
Die Berichtigung beruht auf einem offensichtlichen Schreib bzw Übertragungsfehler. Aus dem Sinnzusammenhang der rechtlichen Beurteilung ergibt sich unzweifelhaft, dass es richtig „Aliud“ anstelle von „Minus“ lauten muss. Diese offenkundige Unrichtigkeit war daher von Amts wegen zu korrigieren (§ 419 ZPO), wobei eine Abforderung der Ausfertigungen der Parteien nicht erforderlich ist (Abs 2 letzter Satz leg cit: nur „nach Tunlichkeit“).
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