11Ns24/14i•OGH 11Ns24/14i
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag. Michel in der Strafsache gegen Maximilian B***** und Johannes L***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 17 U 170/13a des Bezirksgerichts Klagenfurt über den Antrag des Angeklagten Johannes L***** und Antrag des Angeklagten Maximilian B***** auf Delegierungen nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Die in Bezug auf das zu übertragende Gericht uneinigen Antragsteller streben eine Abnahme und Übertragung der Strafsache an. Der Wohnort einiger der Tatzeugen sowie der Angeklagten im Bezirk Vöcklabruck bzw in Zell am See allein vermag eine Delegierung mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung des § 39 Abs 1 StPO nicht zu rechtfertigen, zumal Tatzeugen aus Kärnten vorhanden sind.
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