OGH 1Nc27/14g

1Nc27/14gSupreme CourtMay 13, 2014

Full text

OGH 1Nc27/14g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der zu AZ 4 C 74/05m beim Bezirksgericht Wels anhängigen Rechtssache der Antragstellerin Dr. K***** K*****, vertreten durch Dr. Ingrid Posch, Rechtsanwältin in Wels, gegen den Antragsgegner Dr. A***** K*****, wegen Vermögensaufteilung nach den §§ 81 ff EheG (hier: wegen Delegierung), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Delegierungsanträge des Antragsgegners werden zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Der Antragsgegner hat im anhängigen Aufteilungsverfahren bereits mehrere Anträge auf Delegierung an „ein Gericht außerhalb des Einflussbereichs des Landesgerichts Wels und des Oberlandesgerichts Linz“ gestellt. Diese wurde vom erkennenden Senat zu 1 Nc 19/14f abgewiesen, weil das Vorliegen von Delegierungsvoraussetzungen iSd § 31 Abs 1 JN gar nicht behauptet wurden und der Delegierungswerber jenes Gericht, an das die Zuständigkeit übertragen werden soll, nicht bezeichnet hat.

Nunmehr werden zwei weitere Delegierungsanträge vom 8. 4. 2014 vorgelegt, die der Antragsgegner in der Zwischenzeit im Aufteilungsverfahren gestellt hat, nachdem das Landesgericht Wels als Rekursgericht seinen Rekurs gegen die Verwerfung der Ablehnung einer Richterin des Bezirksgerichts Wels nicht Folge gegeben und über den Antragsgegner eine Ordnungsstrafe verhängt hat. In seinen Delegierungsanträgen begehrt er neuerlich die „Ausverlagerung“ der ihn betreffenden Verfahren an ein Gericht außerhalb der Reichweite des Landesgerichts Wels und des Oberlandesgerichts Linz bzw „aus dem Verantwortungsbereich des Oberlandesgerichts Linz und des Landesgerichts Wels“. Neuerlich behauptet er die Befangenheit von Richtern der genannten Gerichte und wirft ihnen ebenfalls neuerlich Amtsmissbrauch durch „JustizMobbing“ und unfaire Verfahrensführung vor. Wieder werden keine dem Tatbestand des § 31 Abs 1 JN entsprechenden Delegierungsgründe angeführt.

Auch wenn Delegierungsanträge grundsätzlich wiederholt gestellt werden können, wenn sich die maßgeblichen Tatsachen geändert haben oder eine solche Änderung zumindest behauptet wird, steht es nicht im Belieben einer Prozesspartei, immer wieder eine Entscheidung über inhaltsgleiche Anträge zu begehren, die jeweils auf im Wesentlichen unveränderte Tatsachengrundlagen gestützt werden (vgl nur 1 Ob 97/11p).

Die nunmehr dem Obersten Gerichtshof vorgelegten weiteren Delegierungsanträge sind somit als unzulässig zurückzuweisen.

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