17Os12/14i•OGH 17Os12/14i
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Mai 2014 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek und Hon.Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kotanko als Schriftführerin in der Strafsache gegen Walter K***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Walter K***** und Peter S***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 4. September 2013, GZ 43 Hv 62/12m-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden von Bedeutung Walter K***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB (I) und Peter S***** des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB (II) schuldig erkannt.
Danach haben
(I) Walter K***** am 25. Oktober 2012 in P***** als zur Vornahme wiederkehrender Begutachtungen gemäß § 57a Abs 2 KFG Ermächtigter, mithin als Beamter, mit dem Vorsatz, dadurch (ersichtlich gemeint) den Staat in seinem Recht auf Ausschluss nicht verkehrs-, betriebssicherer und umweltverträglicher Fahrzeuge von der Teilnahme am Straßenverkehr (sowie den Fahrzeuglenker und andere Verkehrsteilnehmer in ihrem Recht auf Sicherheit) zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, nämlich die Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs 1 KFG vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er ein unrichtiges Gutachten betreffend den (im Urteil näher bezeichneten) Pkw des Peter S***** erstattete und dadurch dessen tatsächlich nicht gegebene Verkehrs- und Betriebssicherheit bescheinigte;
(II) Peter S***** am 25. Oktober 2012 in P***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Mag. Thomas U***** durch Vorspiegelung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des zu Punkt I bezeichneten Pkw im Wert von 400 Euro, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zu einer Handlung, nämlich zur Zahlung des Kaufpreises von 900 Euro, verleitet, die diesen um 500 Euro am Vermögen schädigte, wobei er den Betrug beging, indem er zur Täuschung ein falsches Beweismittel, nämlich das zu Punkt I beschriebene Gutachten (§ 57a Abs 4 KFG) benützte.
Dagegen richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten, wobei sich jene des Walter K***** auf Z 5a, jene des Peter S***** auf Z 5, 5a und 9 (lit a) des § 281 Abs 1 StPO stützt. Keiner der beiden kommt Berechtigung zu.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Walter K*****:
Der Einwand (der Sache nach Z 5 zweiter Fall), das Erstgericht habe übergangen, dass der Beschwerdeführer kein Motiv für die Ausstellung eines unrichtigen Gutachtens gehabt habe, bezeichnet kein angeblich unerörtert gebliebenes Beweisergebnis deutlich und bestimmt (RISJustiz RS0118316 [T5]). Davon abgesehen betrifft die Frage nach dem Tatmotiv keine entscheidende Tatsache (RISJustiz RS0088761).
Im Zusammenhang mit der Erkennbarkeit der Mängel des Pkw haben sich die Tatrichter mit der Aussage des Zeugen DI Thomas V***** ebenso beweiswürdigend auseinandergesetzt wie mit den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Alois T***** und dem Umstand, dass Ersterer selbst bei einer gemäß § 56 KFG durchgeführten Überprüfung des gegenständlichen Pkw einen schweren Mangel übersehen hatte (US 14 f).
Indem die Rüge im Zusammenhang mit der Verantwortung des Beschwerdeführers und den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen bloß zu einzelnen der nach den Feststellungen zahlreichen schweren Mängeln im Tatzeitpunkt (US 5 iVm US 12 f) argumentiert, spricht sie keine entscheidende Tatsache an, weil schon ein solcher Mangel der Verkehrs- und Betriebssicherheit und somit der Ausstellung eines positiven Prüfgutachtens entgegensteht (vgl § 57a Abs 5 KFG iVm § 10 Abs 2 Z 3 Prüf- und BegutachtungsstellenVO [PBStV]).
Im Übrigen erschöpft sich das Rechtsmittelvorbringen darin, aus vom Erstgericht ohnehin erörterten Prämissen für den Beschwerdeführer günstige Schlussfolgerungen zu ziehen, und verlässt damit den Anfechtungsrahmen des nominell geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Z 5a; RIS-Justiz RS0099674).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Peter S*****:
Die Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite findet sich von der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) übergangen auf US 16 ff. Dass diese Erwägungen der Tatrichter Denkgesetzen oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprächen, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen (RIS-Justiz RS0118317).
Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) diesen Überlegungen mit Verweis auf die Berufsausbildung des Beschwerdeführers (Kunstschmied) entgegenhält, dieser habe das Fehlen der Verkehrs- und Betriebssicherheit des von ihm verkauften Pkw gar nicht erkennen können, argumentiert sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Die Behauptung eines Rechtsfehlers mangels Feststellungen zum auf ein falsches Beweismittel bezogenen Vorsatz des Beschwerdeführers (nominell „Z 9“ und Z 5, der Sache nach Z 10) übergeht prozessordnungswidrig die genau in diesem Sinn getroffenen Konstatierungen (US 8 f iVm US 17 f).
Die Bestreitung des auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes verfehlt ebenfalls den im Urteilssachverhalt (US 8 f) gelegenen (tatsächlichen) Bezugspunkt (vgl RIS-Justiz RS0099724) des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes (Z 9 lit a).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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