OGH 7Ob57/14d

7Ob57/14dSupreme CourtMay 7, 2014

Full text

OGH 7Ob57/14d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. EvaMaria BachmannLang und Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, , vertreten durch Schneider Rechtsanwalts KG in Wien, und die Nebenintervenientin H GmbH *****, vertreten durch Saxinger Chalupsky Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen 48.938,40 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. Februar 2014, GZ 5 R 9/14a60, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Die Revision der Beklagten übergeht, dass die Beklagte nicht nur Verkäuferin (Händlerin) des Patientlifters war, sondern auch die (zumindest jährlich vorgeschriebenen) Inspektionen durchführte. Im Juli 2008 bestätigte sie hinsichtlich des im Jahr 2005 hergestellten Medizinprodukts, dass es in den Sollzustand laut Medizinproduktegesetz (MPG) gebracht worden sei. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass es die Beklagte damit übernommen hat, die Instandhaltung des Patientenlifters im Sinn des § 85 Abs 1 und 2 MPG vorzunehmen, ist im Einzelfall nicht zu beanstanden. Danach sind unter Beachtung der Angaben des Herstellers die Inspektion, Wartung und Instandhaltung fachgerecht vorzunehmen, sodass die Funktionstüchtigkeit und die Sicherheit für Patienten, Anwender und Dritte gewährleistet ist. Der Hersteller schrieb bei der mindestens jährlich vorzunehmenden Inspektion die Kontrolle der Schraubensicherungen vor. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass dazu auch die Kontrolle der Spannhülse, die nach den Feststellungen bei Übergabe des Geräts fehlte, zählt, ist nicht zu beanstanden. Diese nach den Herstellerangaben vorgeschriebene Kontrolle hat unabhängig davon zu erfolgen, ob dafür die Entfernung einer Abdeckung erforderlich ist. Die Beklagte hat dies unterlassen und das Fehlen der Spannhülse, das zur Lösung der „Kronenmutter“ führte und damit kausal für den Unglücksfall war, nicht erkannt.

Davon, dass die Vorinstanzen Feststellungen ohne jegliche Grundlage getroffen hätten, kann keine Rede sein. Beide Instanzen führen aus den Beweisergebnissen nachvollziehbare Gründe an, warum sie den festgestellten Sachverhalt als erwiesen annahmen. Die Beweiswürdigung ist im Revisionsverfahren nicht zu überprüfen (RISJustiz RS0043371).

Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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