9ObA35/14h•OGH 9ObA35/14h
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. A***** vertreten durch Dr. Gottfried Thiery, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B*****, , vertreten durch Neudorfer Rechtsanwälte GmbH in Wien, sowie des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Mag. K, vertreten durch Dr. Eike Bernd Lindinger Rechtsanwalt in Wien, wegen 306.000 EUR brutto sA, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 28. Jänner 2014, GZ 8 Ra 100/13d70, den
Beschluss
gefasst:
Das Revisionsverfahren wird bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens über den in der Revision enthaltenen Ablehnungsantrag der klagenden Partei betreffend die Richter des Oberlandesgerichts Wien ***** unterbrochen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag übermittelt.
Begründung:
Das Berufungsgericht bestätigte das klagsabweisende Ersturteil.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers, in der er auch die Nichtigkeit des Berufungsverfahrens geltend macht. Die im Spruch genannten Richter des Berufungsgerichts seien befangen gewesen, weil sie die Befangenheit einer Erstrichterin nicht erkannt hätten.
Zur Entscheidung über diesen Ablehnungsantrag ist gemäß § 23 JN aber nicht der Oberste Gerichtshof, sondern das Oberlandesgericht Wien funktionell berufen, das ja auch, wenn es der Ablehnung stattgeben sollte, die von einem abgelehnten Richter vorgenommene Prozesshandlung aufzuheben hätte (§ 25 JN letzter Satz). Diese Zuständigkeit gilt auch, wenn die Ablehnung in einem Rechtsmittel erfolgt ist (RISJustiz RS0042028 [T5]).
Das Revisionsverfahren ist daher zu unterbrechen (9 ObA 110/09f).
Gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG hatte der Oberste Gerichtshof im Dreiersenat zu entscheiden.
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