13Os17/14w•OGH 13Os17/14w
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fellner als Schriftführer in der Finanzstrafsache gegen Kurt T***** wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und weiterer Finanzvergehen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Finanzstrafbehörde gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 6. November 2013, GZ 9 Hv 21/12h50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kurt T***** von Anklagevorwürfen, die die Staatsanwaltschaft mehreren Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und weiteren Finanzvergehen unterstellt hatte (ON 18 S 4), freigesprochen.
Dagegen hat die Finanzstrafbehörde am 8. November 2013 rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet (ON 51). Die Zustellung der Urteilsausfertigung erfolgte am 30. Dezember 2013 (Zustellnachweis zur ON 50). Die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde wurde am 28. Jänner 2014 (Kuvert bei ON 52) somit nach Ablauf der Frist von vier Wochen zur Ausführung der Beschwerdegründe (27. Jänner 2014; § 285 Abs 1 StPO) zur Post gegeben.
Da auch bei der Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurden, war die Nichtigkeitsbeschwerde in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort als verspätet zurückzuweisen (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1 StPO).
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